Raus aus der Scheidungsfalle: Häufig gestellte Fragen

Den Gratis-Vortrag für alle bz-Leser und Regionauten von Rechtsanwältin Katharina Braun und Detektiv Markus Schwaiger zum Nachlesen

Stellt Fremdgehen bei einer Scheidung kein Verschulden mehr da?

Fremdgehen ist sehr wohl noch, und dazu sogar noch ein sehr gewichtiger, Verschuldensgrund. Es wird jedoch vom Gericht geprüft ob die außereheliche Beziehung die Ursache für das Scheitern der Ehe ist, oder ob diese schon zuvor „kaputt“ war. Dies wäre in etwa der Fall wenn nachweislich ( oft schwer zu beweisen) in der Ehe schon zuvor Eiszeit herrschte, etwa in dem der eine dem anderen zu verstehen gab, dass er ihn sexuell unattraktiv findet, und sich dieser „doch den Sex wo anders holen soll.“

Ist man nach drei Jahren automatisch geschieden?

Nein, auch hier muss Klage eingebracht werden (§ 55 Ehegesetz). Besonderheit: bei dieser Scheidungsform kann auch der an der Zerrüttung schuldige Partner die Klage einbringen.

Dieses Verfahren kommt große Bedeutsamkeit für die Witwenpension hinzu:
Denn wenn sich der Sachverhalt so verhält, dass ein Partner keine eigenen Pension erworben hat; die Ehe über 15 Jahre gedauert hat und bereits das 40 Lebensjahr erreicht worden ist, so empfiehlt es sich abzuwarten, dass der andere die Klage wegen Zerrüttung einbringt. Unter der weiteren Voraussetzung, dass der andere schuldig an der Zerrüttung gesprochen wird, erhält man so die volle Witwenpension, wird also diesbezüglich so behandelt, als wenn man nicht geschieden worden wäre.

Wann hat man einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Einen Ehegattenunterhalt bekommt man, wenn sich entweder der Andere bei einer einvernehmlichen Scheidung freiwillig dazu verpflichtet hat, oder man sich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens einen solchen erkämpft hat. Grundsätzlich ist der Andere nur dann zur Unterhaltsleistung verpflichtet, wenn er mittels Urteils schuldig an der Zerrüttung der Ehe gesprochen worden ist.

Doch muss sich dann eine Ehegattenunterhaltsverpflichtung auch rechnerisch der Höhe nach ergeben. So errechnet sich ein Ehegattenunterhalt nur bei Einkommensunterschieden der Partner. Wenn beide Partner über ein Einkommen verfügen errechnet sich der Ehegattenunterhalt wie folgt: monatliches Nettoeinkommen des Mannes zuzüglich monatliches Nettoeinkommen der Frau, ergibt das monatliche Familiennettoeinkommen, hiervon 40 % abzüglich Eigeneinkommen der Frau (oder eben auch abzüglich Einkommen des Mannes, wenn es der Mann ist der einen Ehegattenunterhalt begehrt). Für weitere Unterhaltsverpflichtungen reduziert sich der Ehegattenunterhalt ( so um 4 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind und um 1-3 Prozent für Unterhaltsverpflichtung für weiteren Exehepartner). Ist der unterhaltsberechtigte Partner selbst nicht erwerbstätig, so errechnet sich der Ehegattenunterhalt mit 33 % vom monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen?

Mein Ehepartner droht mir damit, dass ich keinen Ehegattenunterhalt bekommen werde, da er in die Arbeitslose geht, geht das?

Nein, dann kommt die sogenannte „Anspannung“ zum Tragen. Daher der Unterhalt wird (wobei einem Arbeitslosen eine gewisse Zeit zugestanden wird einen neuen Job zu finden) von dem berechnet ( „Bemessungsgrundlage“) was der Unterhaltspflichtige verdienen könnte, auch wenn er dies schuldhaft unterläßt. Hierzu wird meist ein Berufsgutachten eingeholt, wobei der Unterhaltspflichtige auch auf Alternativjobs verwiesen wird. Dem „faul auf der Haut liegen“ wird also ein Riegel vorgeschoben.

Bekommt man als Frau, wenn Kinder vorhanden sind die eheliche Wohnung, auch wenn diese der Mann eingebracht hat?

Grundsätzlich gilt: Vermögen welches in die Ehe mitgebracht wurde, unterliegt nicht der ehelichen Vermögensaufteilung. Ausnahme: Ehewohnung! Diese ist dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere auf die Weiterbenützung zur Sicherheit seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an dieser einen Bedarf hat. Aber Achtung: das heiß nicht, dass der eine die Wohnung „geschenkt“ bekommt, in der Praxis erfolgen Eigentumsübertragungen an Liegenschaften gegen Ausgleichszahlungen. Häufig kommen zudem auch nur befristete Wohnrechte vor ( dies in etwa bis die Kinder ein gewisses Alter erreicht haben).

Gibt es auch für denjenigen der Schuld an der Zerrüttung der Ehe ist, einen Ehegattenunterhalt?

Ja, befristet und der Höhe nach beschränkt (lediglich 10 -15% des monatliches Nettoeinkommen des Anderen). Dies wenn kleine Kinder vorhanden sind, oder für den Fall, dass sich ein Partner während der Ehe um den Haushalt gekümmert hat, und nun aufgrund seines Alters keinen Jobs findet.

Kann ein Rechtsanwalt bei einer einvernehmlichen Scheidung sowohl Mann als auch Frau vertreten?

Nein, bei Gericht kann ein Rechtsanwalt nur eine Partei vertreten ( geregelt ist dies in § 93 Außerstreitgesetz). Möglich ist jedoch die gemeinsame außergerichtliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Wie hoch sind die Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Gerichtsgebühren einer einvernehmlichen Scheidung, Scheidungsantrag und Scheidungsvereinbarung je Euro € 299,-- , kein Rechtsanwaltszwang ( dies gilt im Übrigen auch für die strittige Scheidung). Ist ein Rechtsanwalt eingeschalten worden, zahlt bei einer einvernehmlichen Scheidung meist jede Partei die Kosten der von ihr in Anspruch genommenen Rechtsanwaltskosten selbst ( es kann aber natürlich auch einvernehmlich etwas anderes vereinbart werden).

Tipps für das richtige Verhalten in einem Scheidungsverfahren

1. Versuchen Sie sich im stillen Kämmerchen darüber klar zu werden, ob Sie wirklich eine Trennung wollen, und wenn ja ob diese Trennung ( vorübergehend) nur vorläufig oder endgültig sein soll. Denn oft kommen Menschen zu mir in die Erstberatung und erwarten sich, dass sie hier von mir hören, ob sie mit ihrem Partner Schluss machen sollen, oder nicht. Diese für Ihr Leben wichtige Entscheidung kann Ihnen aber niemand (!) - daher auch kein Freund; kein Verwandter - abnehmen. Denn jede Situation ist ganz individuell. Zudem muss man prüfen ob man sich eine Scheidung überhaupt finanziell leisten kann. Hiermit meine ich nicht die Kosten für ein Scheidungsverfahren, sondern für das Leben danach. Denn viele Frauen haben kein ihren Lebensbedarf deckendes Eigeneinkommen bzw. Pension. Erfahrungsgemäß bedeutet eine Scheidung eine Verminderung des Familienvermögens um ca ein Drittel- denn die Bestreitung von zwei Haushalten kosten nun mal mehr als einer.

2. Binden Sie nicht alle Freunde und Verwandte in Ihre Scheidungssituation ein. Sie werden ansonsten nur mit „guten Ratschlägen“ überhäuft, die natürlich alle geprägt sind von der subjektiven Einstellung des jeweiligen Ratgebers. Viele dieser Ratschläge stimmen auch rechtlich nicht, und führen dann bei Ihnen nur zur Verwirrung. Letztlich können Sie diese gutgemeinten Tipps, da diese mitunter eben rechtlich nichtrichtig sind, teuer zu stehen kommen. So stimmt es in etwa nicht, dass man als Mutter immer die Kinder sowie die Wohnung und als Frau einen Ehegattenunterhalt bekommt. Auch kommt es oft vor, dass sich Paare wieder versöhnen, und es dann im nach hinein sehr unangenehm ist, wenn der gesamte Freundes-; und Verwandtenkreis in die dann doch nicht vollzogene Trennung und Scheidung eingebunden worden ist.

3. Machen Sie eine Aufstellung Ihrer Aktiva (Immobilien, Wertpapiere, Ersparnisse, Versicherungen – bei welcher Bank; bei welchem Versicherungsinstitut, Kontonummer, Polizeinnummer, lautend auf wen?) und Passiva (Schulden) Überlegen Sie für sich selbst wie Sie die Aufteilung des ehelichen Vermögens gerne vornehmen würden. Ebenso überlegen Sie sich eine Kinderbetreuung, welche für beide Elternteile lebbar und realistisch ist. Ein Kind hat ein Anrecht auf einen Kontakt zu beiden Elternteilen. Trennen Sie die Paarebene von der Elternebene. Besprechen Sie dann diese Vorstellungen mit einem Rechtsexperten.

4. Sammeln Sie Beweise für ein allfälliges Verschulden des Partners an der Zerrüttung.

5. Vielen Menschen hilft in dieser schwierigen Zeit die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Der Vorteil hierbei ist auch, dass ein Therapeut der Verschwiegenheit unterliegt und nicht von Sympathien/ Antisympathien gegenüber dem Partner geleitet ist. Der Therapeut gibt professionelle Hilfestellung.

6. Unter einer Scheidung leiden Kinder und oft auch der Beruf, viele rutschen in ein Burn out. Es ist daher ganz wichtig sich einen Ausgleich, zB durch Sport zu schaffen.

7. Unbedingt (zumindest eine Erstberatung) rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerade bei einer Scheidung kann rechtlich viel schief laufen, und ist eine Scheidungsvereinbarung im nach hinein kaum anfechtbar.

8. Konfrontieren Sie Ihren Partner mit Ihrem Scheidungswunsch am besten erst nachdem sie eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen haben.

9. Zur Ausarbeitung der Scheidungsvereinbarung empfiehlt sich die Inanspruchnahme einer Mediation, die so erarbeitete Vereinbarung kann dann noch einmal von einem Rechtsanwalt rechtlich gecheckt werden. Erfahrungsgemäß kommen Verfahren, bei welchen ein Mediator hinzugezogen wird, meist schneller
(und sohin letztlich auch kostensparenden) zu einem für beide Teile akzeptablen Ende.

10. Last but not least: „ Jedes Ende ist der Beginn von etwas Neuem,“ und hat man eine schwierige Zeit überwunden, kann man im nachhinein stolz auf sich sein, und ist bereit für einen Neubeginn.

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