Vorkaufsrecht umgangen
Brisantes Gerichtsverfahren: Villacher Notar involviert

Christian Puswald: "Einen Notar trifft die umfassende Warn-, Hinweis- und Aufklärungspflicht! Im Zweifel hätte er das bedenkliche Rechtsgeschäft ablehnen müssen."   | Foto: Büro Puswald
  • Christian Puswald: "Einen Notar trifft die umfassende Warn-, Hinweis- und Aufklärungspflicht! Im Zweifel hätte er das bedenkliche Rechtsgeschäft ablehnen müssen."
  • Foto: Büro Puswald
  • hochgeladen von Birgit Prasser

Eine nicht alltägliche Klage auf Schadenersatz gegen einen Villacher Notar beschäftigt derzeit das Landesgericht Klagenfurt. Ein bedenklicher Tauschvertrag, der ein Vorkaufsrecht bei einer Liegenschaft umging, und hohe Schadenersatzforderungen stehen kurz vor der Verhandlung.

VILLACH, KLAGENFURT. Um eine Liegenschaft zu erwerben, wählten zwei Vertragsparteien als juristische Laien – und um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein – den nun beschuldigten Notar (alle Namen der Redaktion bekannt).
"Die Errichtung und Beglaubigung der nun streitgegenständlichen Verträge jedoch hätte der Notar nicht durchführen dürfen: Es handelte sich um einen vorgeschobenen Tauschvertrag, ein sogenanntes ,verdächtiges Geschäft' laut iSd § 5 Abs 3NO", erklärt der Anwalt des Klägers Christian Puswald. Aufgrund des Fehlverhaltens des Notars soll der Grundstückserwerb rückabgewickelt worden sein, der Villacher stand als Verlierer da und musste die enorm hohen Prozesskosten tragen.
Er klagt den Notar als Vertragserrichter nun auf Schadenersatz: Der Verlust der zukünftigen Erträge als ewige Rente trifft ihn am härtesten.

"Haben dem Notar vertraut"

Die damals mit Rechtsgeschäften unerfahrenen Käufer und Verkäufer der Liegenschaft haben den Notar aufgesucht, weil sie auf Nummer sicher gehen wollten. "Für uns", erzählt der Geschädigte, "war der besagte Notar Träger eines öffentlichen Amtes, dem staatliche Autorität übertragen ist, um öffentliche Urkunden zu errichten. Wir haben ihm vertraut und deshalb das Notariatsbüro aufgesucht."

Vorsätzliche Schädigung?

Eine Einigung über den Schadenersatz gab es bis dato nicht. Der Prozess wurde zwar unterbrochen, da vorgeschlagen wurde, dem Geschäftsmann einen "überschaubaren Betrag" als Prozesskostenablöse anzubieten. „Dies", so erzählt der ehemalige Villacher Gastwirt, "ist jedoch ein derart minimaler Betrag gewesen, der  von meiner Seite absolut nicht akzeptabel war." Auch die Versicherung des Notars lehnte jegliche Haftung ab. Als Grund wird dezidiert angegeben, dass er die damalige Rechtslage kennen hätte müssen und daher das Umgehungsgeschäft nicht durchführen hätte dürfen. Dies sei vom Gesetz her ganz eindeutig eine vorsätzliche Schädigung, für die es keinen Versicherungsschutz gibt.

Causa aus dem Jahr 1995

Stellungnahmen vom beschuldigten Notar und der Notariatskammer Kärnten gab es von Michael Slamanig (Head of Risk & Reputation Management). Er verwies darauf, dass es sich um einen gerichtsanhängigen Fall handelt, der weder vom beschuldigten Notar noch von der Notariatskammer kommentiert wird. Nur so viel: Laut Slamanig stammt die Causa aus dem Jahr 1995. Die besagten Vereinbarungen hätten damals Rechtsanwälte vorgenommen, der (mittlerweile pensionierte) Notar lediglich die Beglaubigung. Im Laufe der Jahre habe es zur Beurteilung der komplexen Sachlage auch zwei Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs (OGH) gebraucht. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

Zur Sache: Was ist ein Vorkaufsrecht?
Bei diesem Recht wird einem Begünstigten die Möglichkeit eingeräumt, im Falle eines Verkaufs einer Sache an Dritte den Vorrang zu erhalten und sie selbst zu erwerben. Die Verkaufsbedingungen müssen dabei aber dieselben sein wie beim ursprünglich geplanten Verkauf. Es darf keine Vergünstigungen, aber auch keine schlechteren Konditionen geben.

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Du willst eigene Beiträge veröffentlichen?

Werde Regionaut!

Jetzt registrieren

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.