AK startet Bürgerinitiative gegen kurze Verfallsfristen

BEZIRK (str). Dass Arbeitnehmer drei Jahre Zeit haben, bevor sie ihren Arbeitgeber auf noch ausstehende Ansprüche von Überstunden aufmerksam machen müssen, ist ein Irrglaube. Bei erstmaliger Geltendmachung nach drei Jahren, können die Ansprüche schon lange verfallen sein. Die Verfallsfristen sind in den jeweiligen Kollektivverträgen unterschiedlich geregelt und somit vom Arbeitnehmer leicht zu übersehen. Ebenso verfällt jeder Urlaubsanspruch, wenn bereits 15 Wochen angesammelt wurden.

Vieles ist zu beachten
Um die Ansprüche erstmals außergerichtlich geltend zu machen kann der Arbeitnehmer, wie es im Baugewerbe ist, gerade einmal drei Monate Zeit haben. Doch wie wird außergerichtlich der Anspruch geltend gemacht, sodass er im Streitfall vor Gericht auch Bestand hat? Hannes Stockhammer, Leiter der AK-Bezirksstelle Kirchdorf, empfiehlt einen höflichen eingeschriebener Brief an den Arbeitgeber zu schicken oder vor mindestens fünf Zeugen den Arbeitgeber auf die noch ausstehenden Ansprüche eindeutig aufmerksam zu machen. Bei der Formulierung eines solchen Briefes kann auch die Arbeiterkammer behilflich sein. Doch damit ist die Gefahr eine Frist übersehen zu können immer noch nicht gebannt. Denn für die gerichtliche Geltendmachung sind ebenfalls in den verschiedenen Kollektivverträgen unterschiedliche Fristen festgelegt. Diese können sogar schon acht Wochen nach der Ablehnung schlagend werden und das erarbeitete Geld verfallen lassen.

Ein Anruf genügt
Leider informieren sich immer noch viele Arbeitnehmer zu spät über Verfallsfristen. Derweilen steht die AK gerne telefonisch mit schneller und völlig anonymer Beratung zur Verfügung. Ein Anruf genügt um zu wissen, wie rasch man handeln muss. Das zeigte sich auch bei einem besonders drastischem Fall der letzten Wochen, bei dem ein Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren insgesamt 1232 Überstunden angesammelt und seine Ansprüche erst jetzt vom Arbeitgeber eingefordert hat. "Der Verkäufer verlor, weil er die Frist für die außergerichtliche Geltendmachung nicht eingehalten hat, den Anspruch auf eine Überstundenauszahlung von 22.176 Euro!", erzählt Hannes Stockhammer.

Bürgerinitiative gestartet
"Dass - nur weil eine Frist in einem Vertrag nicht eingehalten wurde - eine getane Arbeitsleistung verfällt, ist im Jahr 2014 nicht mehr vertretbar", meint AK-Bezirksstellenleiter Hannes Stockhammer. Deshalb fordert die Arbeiterkammer eine Abschaffung der Verfallsfristen in den Kollektivverträgen, sodass Arbeitnehmer für die Einforderung getaner Arbeit tatsächlich drei Jahre Zeit haben. Dafür haben die AK und der ÖGB Oberösterreich eine parlamentarische Bürgerinitiative gestartet. Sammelformulare zur Unterstützung der Bürgerinitiative und mehr Informationen dazu sind unter ooe.arbeiterkammer.at zu finden.

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