Corona
Positiver Corona-Test gleich Krankenstand?

Gerd Kurath, Leiter des Landespressedienst Kärnten | Foto: Gernot Gleiss
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Krankenstand oder nicht? Positiv Getestete stehen vor der Frage wie das genaue Prozedere abläuft.

KÄRNTEN. Die WOCHE hat dafür bei unterschiedlichen Experten nachgefragt, da die Coronaerkrankung unter das Pandemiegesetz fällt, ist die Österreichische Gesundheitskasse hier der falsche Ansprechpartner. AK-Arbeitsrechtsexperte Christoph Lorber und beim Leiter des Landespressedienst Kärnten Gert Kurath standen uns Rede und Antwort. Die meisten Anfragen an die AK-Experten betreffen Themen wie z.B. die Frage, wer einen Quarantänebescheid ausstellen kann. Reicht es, wenn 1540 mir mitteilt, dass ich zu Hause bleiben soll? Viele Anfragen drehen sich auch um Bedingungen rund um das Homeoffice. Genau gesagt: "Ich bin in Quarantäne, bin ich zu einem Homeoffice verpflichtet?" Habe ich einen Rechtsanspruch auf Heimarbeit, wenn die Omikronwelle grassiert?"

Verschriftlichung vereinbaren

„Eine Homeofficeregelung muss schriftlich vereinbart werden. Weder kann dies vom Arbeitgeber einseitig eingefordert werden, noch kann der Arbeitnehmer einseitig ins Homeoffice wechseln“, erklärt Christoph Lorber von der Abteilung Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Kärnten. Hat man nun den Quarantänebescheid , dreht sich alles um die Frage: Hat man Krankheitssymptome oder nicht. „Wer arbeitsunfähig ist, muss natürlich kein Homeoffice leisten“, sagt Lorber. Besteht eine Homeofficevereinbarung und ist man arbeitsfähig, muss man rein arbeitsrechtlich die Arbeit erbringen." Und Gerd Kurath ergänzt: "Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Covid-Erkrankung haben die betroffenen Personen Kontakt mit dem Hausarzt aufzunehmen. Die Krankschreibung von Personen ist nicht Aufgabe der Gesundheitsbehörde und es gibt daher auch keinen Prozess in diesem Zusammenhang."

Epidemiegesetz tritt in Kraft

Den Eindruck, dass Mitarbeiter stark unter Druck gesetzt werden, wird von der Arbeiterkammer Kärnten noch nicht festgestellt. Das liegt an einem Detail: Wird ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, greift das Epidemiegesetz: Der Arbeitgeber bekommt in diesem Fall das Entgelt vom Bund ersetzt. „Der Arbeitgeber hat in diesem Fall nicht die finanzielle Last zu tragen“, sagt Lorber. Glaubt einem der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit nicht, muss die Bestätigung des Hausarztes ausreichen. Während der Quarantäne oder einem Krankenstand können Arbeitnehmer unter Einhaltung der Fristen gekündigt werden. Eine Kündigungswelle habe man bei der Arbeiterkammer im Zusammenhang mit Krankenständen und Quarantäne noch nicht festgestellt. 

Verzögerungen

Rechtlich beginnt die Quarantäne erst mit dem Anruf der Bezirksverwaltungsbehörde und der mündlichen Aussprache der Absonderung. Im Absonderungsbescheid ist daher das Datum der mündlichen Aussprache der Quarantäne als Beginn der Absonderung angeführt. "Grundsätzlich besteht daher nur für den im Bescheid angeführten Zeitraum auch ein Anspruch auf Verdienstentgang bzw. Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz. Wurde von betroffenen Personen bereits vor der Aussprache der Quarantäne eine selbstüberwachte Heimquarantäne angetreten, so kann auch für diesen Zeitraum Verdienstentgang bzw. Entgeltfortzahlung geltend gemacht werden, sofern ein positives Testergebnis der betroffenen Person vorliegt und der Zeitraum sowie der Antritt der selbstüberwachten Heimquarantäne aufgrund des positiven Testergebnisses gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde von der betroffenen Person glaubhaft gemacht werden kann, beispielsweise mittel Mailverkehr", so Kurath. Lorber ergänzt: „Bekommt man via 1450 die Auskunft, dass man sich in Quarantäne begeben soll, muss man bedenken, dass es sich bei 1450 nur um ein Callcenter handelt. Nur die Gesundheitsbehörde kann einen in Quarantäne schicken.“ Anfangs gab es dahingehend viele Missverständnisse. Binnen 48 Stunden muss der mündliche Bescheid zur Absonderung schriftlich bestätigt werden. Aufgrund der Masse an Omikronfällen kommt es häufig zu Verzögerungen.

Onlineformular

Durch die hohen Fallzahlen und personelle Ausfälle kommt es in einigen Fällen zu Problemen mit dem Absonderungsbescheid oder der Corona-Testung. Vom Land wurde dafür das Onlineformular https://coronainfo.ktn.gv.at eingerichtet, über das sich Betroffene zur Klärung dieser Probleme melden können. Über das Onlineformular kann man angeben, dass eine Verdachtsfallmeldung erfolgt ist, man aber keine Testzuweisung erhalten hat, das Testergebnis nicht eingelangt ist, oder dass man positiv getestet wurde, sich die Gesundheitsbehörde aber noch nicht gemeldet hat.

Gerd Kurath, Leiter des Landespressedienst Kärnten | Foto: Gernot Gleiss
Mittels Onlineformular kann man den langen Wartezeiten etwas vorbeugen. | Foto: Screenshot/Land Kärnten
Christoph Lorber, Abteilung Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Kärnten | Foto: AK/Jost&Bayer
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