Schnee: Das kommt auf die Autofahrer zu

Foto: Asfinag

In Kärnten sind seit den Morgenstunden 45 Schneeräumfahrzeuge der ASFINAG und 100 Fahrzeuge des Landes auf Abruf bereit bzw. bereits im Einsatz.

Mit Schnee und Eis bedeckte Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen gelten - mit wenigen Ausnahmen - nicht. Darauf weisen die Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ hin. Der bevorstehende Neuschnee lässt massive Probleme auf den Straßen erwarten.
Bodenmarkierungen gelten nicht
"Bodenmarkierungen, die man nicht sieht, gelten auch nicht", stellte ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner klar. Ausgenommen davon sind lediglich blaue Markierungen von Kurzparkzonen. "Diese müssen nicht sichtbar sein, Kurzparkzonen gelten immer", so die Juristin.
Auf mehrspurigen Fahrbahnen gelten allgemeine Fahrregeln: Auf der äußerst linken bzw. rechten Spur darf man nach links bzw. rechts abbiegen und auf der mittleren geradeaus fahren. Wichtig ist laut Pronebner bei den derzeitigen Witterungsbedingungen, auf Ortsunkundige Rücksicht zu nehmen.
Verschneite Verkehrzeichen ungültig
Gelten Verkehrszeichen, die unter der Schneehaube verschwinden? Auch hier gilt laut der Juristin ein klares Nein. Verkehrszeichen, die man nicht erkennen kann, werden ungültig, jedoch mit zwei Ausnahmen: "Vorrang geben"- und "Halt"-Schilder sind an der äußere Form erkennbar und müssen daher beachtet werden. Gleiches gilt für Einbahnpfeile.
Autoscheiben vom Schnee befreien
Müssen Lenker ihr Auto vor der Fahrt völlig abkehren? "Jein", laut Kraftfahrgesetz (KfG) muss der Fahrzeuglenker dafür sorgen, dass er von seinem Platz aus das Verkehrsgeschehen überblicken kann. Was genau das heißt, ist nicht fix geregelt.
Die ÖAMTC-Juristin rät aber, Autoscheiben und Spiegel von Schnee zu befreien. Auch das Dach sollte man abkehren. Wird der mitgeführte Schnee zur Gefahr für andere, entstehen Haftungsprobleme oder es drohen Schadenersatzzahlungen nach einem Unfall. Die Kennzeichen müssen übrigens frei von Schnee und Schmutz sein, sonst drohen Strafen (Organmandat zwischen 30 und 40 Euro).
Schneeketten auf Sommerreifen sind nur bei durchgehender Eis- und Schneeschicht erlaubt. Alternativ darf man nur mit Winterreifen unterwegs sein oder muss das Auto stehen lassen.
"Schnee-Not-Set" für Autofahrer
Der ARBÖ riet in einer Aussendung dazu, das Auto mit einem "Schnee-Not-Set" für längere Fahrten oder bei Stau auszurüsten. Dazu gehören Gegenstände wie Decken und warme Bekleidung, Eiskratzer, Handbesen und Handschuhe, die beim Schneeabkehren und beim Kettenanlegen gegen Kälte schützen.
Scheibenfrostschutz sollte man nachfüllen und eine Reserve mitführen. Zudem rät man beim ARBÖ, das Auto möglichst vollgetankt zu halten, um bei Notstopp die Autoheizung weiterbetreiben zu können. Bremsweg bis zu dreimal so lang
Bei Schneefahrbahn kann sich der Anhalteweg verdreifachen, bei Glatteis gar sechsmal so lang werden, so der VCÖ am Donnerstag.
"Bei Schneefahrbahn ist das Tempo zu halbieren, um in etwa den gleichen Weg zu haben wie auf trockener Fahrbahn. Den Anhalteweg von Tempo 130 auf trockener Fahrbahn erreicht man bei Schneefahrbahn mit 60 bis 70 km/h", verdeutlichte Martin Blum vom VCÖ.
Bei 30 km/h beträgt der Anhalteweg (Reaktions- plus Bremsweg) auf trockener Fahrbahn rund elf Meter. Auf Schneefahrbahn steht das Auto erst nach 24 Metern, bei Glatteis ist der Anhalteweg 41 Meter lang. Bei Tempo 100 benötigt ein Auto auf Schnee mit 215 Metern etwa dreimal so lang wie auf trockener Fahrbahn (71 Meter).
Im Schnitt 2.150 schwere Verkehrsunfälle
In den vergangenen fünf Jahren haben sich bei winterlichen Fahrverhältnissen im Durchschnitt 2.150 schwere Verkehrsunfälle ereignet, bei denen pro Jahr 2.950 Menschen verletzt wurden und 36 Personen starben.
Wer nicht schaufelt, muss Strafe zahlen
Aber auch Hausbesitzer müssen sich wappnen: Für Schneeräumung und Streuung und die sichere Begehbarkeit von Gehwegen sind die Hausbesitzer verantwortlich. Diese können aber Schneeräumdienste dazu verpflichten.
Laut Gesetz müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen zwischen 6.00 und 22.00 Uhr von Schnee und Eis befreit bzw. bei Glätte gestreut werden. Passiert das nicht, muss der Grundstücksbesitzer mit 72 Euro Strafe rechnen. Wird jemand durch die Schneemassen gefährdet, drohen bis zu 726 Euro Geldbuße.
Rutscht jemand aus und verletzt sich, hat es ein gerichtliches Nachspiel bzw. strafrechtliche Konsequenzen. Es gibt aber eine Zumutbarkeitsgrenze: "Wenn es durchgehend schneit und stürmt, ist es dem Hausbesitzer nicht zuzumuten, dass er ständig schaufelt und Schnee räumt", sagte Verena Pronebner.

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