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Haftungsfalle Ehrenamt: Vereinshaftung bei "Verpflegung"

Rechtsanwalt Christian Kleinszig: "Es können Haftungsfallen bei Vereinsfesten auftreten." | Foto: KK
  • Rechtsanwalt Christian Kleinszig: "Es können Haftungsfallen bei Vereinsfesten auftreten."
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Eine schreckliche Vorstellung für jeden Verein: Nach einem lustigen Fest liegen mehrere Besucher mit einer Salmonellenvergiftung im Krankenhaus. Obwohl die Verpflegung der Gäste an einen Caterer ausgelagert wurde, gerät der Verein in eine Haftungsfalle.

Erfüllungsgehilfen

„Gemäß § 1313a ABGB haftet ein Verein im Rahmen eines Schuldverhältnisses auch für das Verschulden jener Personen, deren er sich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Schuldverhältnis bedient“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Christian Kleinszig. So haftet beim Zeltfest einer Trachtenkapelle, falls Eintritt verlangt und ein Vertrag mit einem Caterer abgeschlossen wurde, der Verein bei einer Salmonellenvergiftung für Schmerzengeld und Schadenersatz. Maßgeblich ist dabei, dass das schädigende Verhalten des Erfüllungsgehilfen in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag steht. „Das bedeutet, dass durch den Kauf der Eintrittskarte ein Vertrag mit dem Verein entstanden ist. Wenn bei der Veranstaltung ein Buffet angeboten wird, haftet der Verein auch für Speisen, die von einem Caterer zur Verfügung gestellt wurden“, sagt Kleinszig.

Tipp: „Bevor Sie ein Vereinsfest veranstalten, informieren Sie sich rechtzeitig bei einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens über mögliche Haftungsfallen.“

"Haftungsfalle Ehrenamt"

Die Kärntner Rechtsanwälte stehen für Beratungen und Hilfestellungen zur Verfügung.

Gemeinsam mit der WOCHE startet die Rechtsanwaltskammer eine Aktion: Vereinsfunktionäre können ihre rechtlichen Fragen an Kärntner Rechtsanwälte stellen.

Schicken Sie einfach an die Mail-Adresse: vereinshaftung@woche.at

Kärntner Rechtsanwälte antworten in einer der Ausgaben der WOCHE.

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