Auf Nachbars Pelle gerückt
Ausgehend von einem Weidlinger Fall beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Klosterneuburger Bauordnung – und erklärte jetzt einzelne Absätze für rechtswidrig. Mit weitreichenden Folgen.
KLOSTERNEUBURG (cog). Anlass für die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Klosterneuburger Bauordnung war ein Streitfall in Weidling. Seit letzten Freitag ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGh) dazu nun in Kraft. Diese bezeichnete unter anderem die „Bebauungsweise a“ als rechtswidrig.
Mit „a“ gekennzeichnet sind in Klosterneuburg Häuser, deren Abstand zur seitlichen Grundstücksgrenze aus der generellen „Drei-Meter-Regelung“ (Land NÖ) ausgenommen ist. Eine durchaus einleuchtende Ausnahme, die historisch gewachsen ist: Ausgangspunkt dafür waren die vielen – typisch für eine Weinstadt – langen und recht schmalen Grundstücke, auf denen Bauen ermöglicht werden sollte.
Von Bauwerbern ausgenutzt
Die Entscheidung vom VfGh betrifft nur neue Bauvorhaben. Künftig ist es nicht mehr möglich, auf „a“-Grundstücken einen Neubau – ohne Berücksichtigung der Drei-Meter-Abstandsregel – am Grundriss des Altbaus zu errichten. Zwingend drei Meter müsse der Abstand dennoch nicht betragen, erklärt Stadtjurist Hannes Gelbenegger: „Das wird alles in Paragraph 54 geregelt, in dem es um die Anpassung an die ortsübliche Bauweise geht.“ Kriterien für ein Bau-O.K. sind auch der Lichteinfall beim Nachbarn und das Ortsbild.
Der VfGh kritisierte nicht, dass der Gemeinderat eine eigene Bebauungsweise für bestimmte Grundstücke definiert hatte, sondern, dass die verwendeten Regelinstrumente vom Gesetz nicht zulässig seien. „Ja, diese Entscheidung hat gröbere Konsequenzen“, bestätigt der Rechtsausschuss-Vorsitzende Stadtrat Josef Pitschko (FPÖ). „Die ‚a‘-Bauweise war zum Teil sinnvoll, da sie schmale Durchgänge zwischen hohen Häusern ermöglicht. Jedoch ist sie von Bauwerbern auch ausgenutzt worden.“
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