Klarstellung im Mutterschutzgesetz – neue Regelungen zur Elternteilzeit
Das Mutterschutzgesetz ermöglicht Müttern die Rückkehr in ihren vor der Geburt ausgeübten Job im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung. Voraussetzung ist wie bisher ein Betrieb mit mindestens 20 Mitarbeitern und eine dreijährige Betriebszugehörigkeit vor dem Antreten des Mutterschutzes. Bisher war allerdings nicht klar, was eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz überhaupt darstellt.
Einig war man sich darüber, dass es jedenfalls weniger als eine Vollzeitbeschäftigung sein muss; über alles andere mussten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber letztlich einig werden –notfalls auch mit Hilfe der Gerichte.
Mit 1.1.2016 sind nun einige Änderungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten, die auch die Frage, was unter einer Teilzeitbeschäftigung zu verstehen ist, beantworten, jedenfalls für Geburten ab 1.1.2016. Die Arbeitszeitreduktion muss mindestens 20% der wöchentlichen Normalarbeitszeit, die Mindestarbeitszeit 12 Stunden betragen.
Auch mit dieser Regelung ist eine ziemliche Bandbreite seitens des Gesetzgebers vorgesehen, allerdings ist nunmehr auch klargestellt, dass eine Reduktion von 40 auf zB 35 Stunden keine Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz darstellt, sondern bei 40 Stunden wöchentlicher Normalarbeitszeit zumindest eine Reduktion auf 32 Stunden zu erfolgen hat. Innerhalb der Bandbreite von 12 bis 32 Stunden – im genannten Beispiel – bleibt es aber wie bisher: ArbeitgeberIn und Arbeitnehmerin müssen eine gemeinsame Lösung finden – auch ab heuer gilt: notfalls mit Hilfe des Gerichts.
Gerne stehen wir von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ollinger am Klosterneuburger Rathausplatz für Beratungen zu diesem wie auch zu anderen rechtlichen Belangen zu Ihrer Verfügung!
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.