Entfall der Aushangpflicht von Arbeitnehmerschutz-Gesetzen
Viele Unternehmer kennen die Situation: man muss regelmäßig an die Aktualisierung denken, für die neuen Ausgaben der Gesetze bezahlen und bekommt vielleicht sogar Ärger, wenn man darauf vergisst: die aushangpflichtigen Gesetze. Es gibt jedoch – von den Medien weitest gehend unkommentiert gelassen – seit 1.7.2017 Neuerungen bei der Auflagepflicht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen.
Die geltende Rechtslage vor dem 1.7. war dahingehend, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, eine Reihe von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften den MitarbeiterInnen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Es musste immer die aktuell gültige Rechtslage ausgehängt werden. Die Zurverfügungstellung konnte einerseits in gedruckter Form und entsprechender Auflage im Betrieb zur Einsichtnahme erfolgen. Alternativ konnte den Dienstnehmern die jederzeitige Einsichtnahme in elektronischer Form ermöglicht werden, indem der Arbeitgeber beispielsweise einen PC zur Einsichtnahme zur Verfügung stellte.
Der Entfall der Auflagepflicht birgt ein Einsparungspotenzial in sich, welches für Unternehmen natürlich unterschiedlich groß ist: Die Entlastung trifft nur jene Betriebe, die Mitarbeiter beschäftigen und zusätzlich hängt die Ersparnis davon ab, ob das Zugänglichmachen der Schutzvorschriften bereits in elektronischer Form oder noch in ausgedruckter Papierform erfolgte. Der Entfall dieser Pflicht bewirkt jedenfalls eine Entbürokratisierung und eine Kostenersparnis für die Unternehmer.
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