Vorsicht bei Eheverträgen, wenn Unternehmensvermögen im Spiel ist
Folge einer Scheidung ist die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, wovon die Vermögenswerte eines Unternehmens ausgenommen sind – neben erhaltenen Schenkungen und Erbschaften, die ebenfalls nicht aufzuteilen sind. Wichtig für Unternehmer ist jedoch, dass das Vermögen tatsächlich dem Unternehmen zu widmen ist. Die bloße Absicht, einen ehelichen Vermögenswert einem Unternehmen widmen zu wollen, reicht nicht aus, um diesen aus der Aufteilung auszunehmen. Dies wurde kürzlich auch eindeutig vom OGH so entschieden (3 Ob 168/15z, Entscheidung vom 18.11.2015).
Der Mann kaufte während aufrechter Ehe 2 Wohnungen, um daraus Mieteinnahmen für seine Frau zu lukrieren. Als Vorwegvereinbarung wurde festgehalten, dass der Mann eine Kaufoption für diese beiden Wohnungen bekam, um diese insbesondere auch für den Fall der Scheidung seinem Unternehmen widmen zu können. Allerdings zog der Mann die Kaufoption erst nach rechtskräftiger Scheidung – und damit entschied der OGH, dass er bloß die Absicht hatte, das Vermögen dem Unternehmen zu widmen – und damit fielen die beiden Wohnungen, die der Mann finanziert hatte, in die Aufteilungsmasse und waren aufzuteilen.
Die Rechtsanwalts-Kanzlei Dr. Ollinger am Klosterneuburger Rathausplatz steht Ihnen auch für alle rechtlichen Belange zum Thema Ehe und Scheidung gerne zur Verfügung!
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