Ferialjob: Rechte und Pflichten

Helene Fuchs-Moser (2.v.li.) und Dorothea Schittenhelm (2.v.re.) mit drei der insgesamt 327 Ferial-Jobber aus dem Bezirk – Bernadette Fuchs, Michael Petelin und Tobias Maierhofer. | Foto: privat
  • Helene Fuchs-Moser (2.v.li.) und Dorothea Schittenhelm (2.v.re.) mit drei der insgesamt 327 Ferial-Jobber aus dem Bezirk – Bernadette Fuchs, Michael Petelin und Tobias Maierhofer.
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KORNEUBURG. Im Rahmen eines Besuchs in der Hauptschule Korneuburg informierten NÖAAB-Bezirksobfrau Helene Fuchs-Moser und Nationalratsabgeordnete Bgm. Dorothea Schittenhelm junge Ferial-Jobber über Rechte und Pflichten während ihrer Tätigkeit. "Neben dem Lernstoff braucht es auch Praxis, die rund 327 Jugendliche aus dem Bezirk Korneuburg Jahr für Jahr sammeln. In der Regel gilt, dass Ferial-Arbeiter die selben Rechte wie alle anderen Mitarbeiter auch haben", erklärt Schittenhelm.
"Achtsam sollte man deshalb bei der Unterscheidung zwischen Ferial-Arbeit und Ferialpraktikum sein. Denn bei Praktikanten steht die Ausbildung im Vordergrund, dann hat man leider keine arbeitsrechlichen Ansprüche auf Lohn oder Urlaub. Sobald Praktikanten aber ein freiwilliges Taschengeld erhalten, gelten sie wieder als Dienstnehmer und sind vom Betrieb der Sozialversicherung zu melden. Ferialarbeiter gehen ein ganz normales Dienstverhältnis ein und haben dieselben arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche, wie alle anderen Arbeiter und Angestellte eines Betriebes", macht Fuchs-Moser deutlich.

Steuern zurückholen
Alle Feriel-Jobber sollten die Arbietnehmerveranlagung durchführen. "Wer zumindest für einen Monat über der Geringfügigkeitsgrenze von 376,26 Euro verdient, bekommt zehn Prozent der Sozialversicherungsbeiträge (max. 110 Euro) von der Steuer zurück und Pendler erhalten sogar zusätzlich einen Pendlerzuschlag", erklärt Fuchs Moser weiter.
Einen Folder, speziell auf die Rechte und Pflichten von Ferial-Jobbern ausgerichtet, gibt es online unter www.noeaab.at.

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