Braucht Kufstein ein eigenes Statut?

Seit 613 Jahren ist Kufstein eine Stadt und zählt bald 20.000 Hauptwohnsitze - genug um ein eigenes Statut zu beantragen.
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  • hochgeladen von Sebastian Noggler

KUFSTEIN (nos). Spannender Nebenschauplatz im Kufsteiner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlkampf: Bürgermeister Krumschnabel (Parteifreie) liebäugelt, wie auch das Grüne OGF, mit der Überlegung die Festungsstadt aus der Verwaltung der Bezirkshauptmannschaft zu lösen und ein Magistrat zu bilden - Kufstein könnte ab 20.000 Hauptwohnsitzlern per Gesetz des Tiroler Landtags und Zustimmung der Bundesregierung zur Statutarstadt werden.
"Sehr überlegenswert", fänden diese "spannende Idee" auch der VP-Bürgermeisterkandidat und Nationalratsabgeordnete Hannes Rauch und SPÖ-Gemeinderat Robert Wehr auf Anfrage der BEZIRKSBLÄTTER. Sie verwiesen aber unisono darauf, dass Kufstein aktuell "andere Probleme" habe. "Darüber kann man gerne diskutieren, aber es gibt wesentlichere Faktoren für die Stadt, etwa die Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Standortförderung oder der Umgang mit der Flüchtlingskrise", erklärte Hannes Rauch. "Nicht über's Knie brechen", will Robert Wehr eine solche Überlegung, denn "das geht nicht binnen eines halben Jahres, das ist eine spannende Idee aber muss fachlich von Experten recherchiert werden!" Beide betonten, ebenso wie auch FPÖ/GKL-Kandidat Vizebürgermeister Walter Thaler, die Notwendigkeit eines überlegten Abwägens der Vor- und Nachteile eines solchen Schrittes. "Unter'm Strich muss man festsstellen, ob die Bürger auch etwas davon haben", meint Thaler, es dürfe nicht bloß zur Selbstdarstellung der Stadt oder einzelner Politiker willen passieren. "Schon seit einiger Zeit" beschäftige sich das Offene Grüne Forum" (OGF) von Bürgermeisterkandidat Andreas Falschlunger mit diesem Thema. Dort sehe man durchaus Impulse zur zukünftigen Stadtentwicklung in einem eigenen Statut.

Statut als "maßgeschneiderte Stadtverfassung"

Das Statut ist ein eigenes Stadtrecht der Gemeinde, ein Sonderorganisationsgesetz des Landesgesetzgebers, also so etwas wie eine maßgeschneiderte Verfassung für die Stadt. Hierin könnte der Tiroler Landtag Bestimmungen erlassen, die sich von der üblichen Tiroler Gemeindeordnung (TGO) abheben, die TGO gilt derzeit für alle Tiroler Gemeinden mit Ausnahme der einzigen Statutarstadt im Land - der Landeshauptstadt Innsbruck (TGO §1). Da eine Statutarstadt auch die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde, also der Bezirkshauptmannschaft, wahrnimmt, wird Innsbruck direkt vom Land beaufsichtigt (§75, Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck). Welche allfälligen Änderungen, Vor- und Nachteile, sich für Kufstein mit einem eigenen Statut ergeben könnten, ist Ermessen des Tiroler Landtags und damit gewissermaßen auch politische Verhandlungssache.

Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können in Österreich mittels eines landesgesetzlich erlassenen Stadtrechts zur Statutarstadt werden, viele Statute kleinerer Gemeinden, wie etwa Rust im Burgenland (1.929 Einwohner) oder Waidhofen an der Ybbs (11.304 Einwohner), sind historisch gewachsen und wurden mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962 übernommen. Seit Wels 1964 gab es allerdings keine Verleihung mehr, der jüngste Anlauf wurde im Rahmen der Bürgerplattform "Kernraumfusion" angeregt, wofür sich neun steirische Gemeinden um Voitsberg zu einer Statutarstadt zusammenschließen sollten. Im Niederösterreichischen Klosterneuburg gibt es Bestrebungen zur Prüfung aufgrund einer Auflösung des Bezirks Wien-Umgebung.

Rechtliche Grundlage

Art. 116 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) regelt: "Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen."

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