GKI: Tunneldienstbarkeiten von Behörde eingeräumt

Foto: Archiv

OBERES GERICHT. Die Wasserrechtsbehörde hat zugunsten der GKI GmbH den Bescheid zur Einräumung der noch offenen unterirdischen Dienstbarkeiten für den Triebwasserstollen erlassen. „Wir freuen uns über den für die Realisierung des Gemeinschaftskraftwerk Inn wichtigen Behördenentscheid und werden weiterhin alles daran setzen, in enger Partnerschaft mit der Region dieses sinnvolle Projekt zu realisieren“, freut sich die GKI Geschäftsführung.

Procedere aufgrund verweigerter Unterschrift erforderlich
Die Einleitung dieses Procedere wurde notwendig, da der Bürgermeister von Tösens, trotz Vorliegen aller für den Abschluss der Dienstbarkeitsverträge notwendigen Beschlüsse in der Gemeinde die Unterschrift verweigerte. Am 13. November 2013 hatte die Gemeindevertretung Tösens sowohl den Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Gemeinde und der Gemeinschaftskraftwerk Inn GmbH, wie auch jenen zwischen der Agrargemeinschaft Tösens und der Gemeinschaftskraftwerk Inn GmbH beschlossen.

Entschädigungssätze werden gemäß Gutachten geändert
Bei der Berechnung der Entschädigungssätze entschied sich die Behörde für die Anwendung eines neuen Berechnungssatzes, der von der bisher gängigen Praxis des „Tunnelschillings“ etwas abweicht. „In unserem Angebot hatten wir einen bei vielen Projekten zur Anwendung gebrachten auswirkungsorientierten, fixen Entschädigungssatz von 50 Cent pro Laufmeter Stollen angeboten“, so die GKI Geschäftsführung. Da die Sachverständige in ihrem Gutachten den Entschädigungssatz für die unterirdischen Dienstbarkeiten in Abhängigkeit des jeweiligen Grundstückswertes definiert, werden Besitzer höherwertiger Grundstücke etwas höher entschädigt als Besitzer von Liegenschaften geringeren Werts.
Umgelegt auf die 24 Grundeigentümer entlang des Triebwasserstollens würde dieser Berechnungsansatz bedeuten, dass mehr als die Hälfte der Grundeigentümer weniger oder gleich viel, die restlichen Grundeigentümer mehr Entschädigung bekämen. „Wir werden all jenen, für die gemäß dem neuen Berechnungssatz eine höhere Entschädigung ableitbar ist, diese selbstverständlich einräumen. Den Grundbesitzern, die eine geringere Kompensation bekommen würden, werden wir den bereits vereinbarten – und somit höheren – Entschädigungssatz von 50 Cent pro Laufmeter auch weiterhin bezahlen“, erklärt die GKI Geschäftsführung.

Anpassungen äußerst marginal
Durch dieses, den Grundeigentümern zugesicherte, Angebot zur Gleichbehandlung ändert sich in Summe die Höhe der Entschädigung durch GKI, berechnet auf die gesamte Stollenlänge, nur äußerst marginal. Der Mehrbetrag durch die geänderte Berechnungsmethode beläuft sich auf insgesamt knapp dreitausend Euro. „Wir werden uns, sobald der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, mit allen betroffenen Grundeigentümern in Verbindung setzen und sie über die Auswirkungen des neuen Berechnungssatzes umfassend informieren“, so die GKI Geschäftsführung abschließend.

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