Lavanttal
Das ist beim Osterhaufen heizen in Wolfsberg zu beachten

Foto: Oskar - stock.adobe.com

Das Osterhaufenheizen ist ein beliebter Brauchtum. Auf folgendes sollte jedoch in der Stadtgemeinde Wolfsberg geachtet werden.

WOLFSBERG. Wer heuer einen Osterhaufen in der Stadtgemeinde Wolfsberg abbrennen möchte, muss dies zuvor bei der Baurechtsabteilung (Tel. 04352/537 DW 307 und DW 212) anmelden. 

Innerhalb des bebauten Gebietes

Für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet ist gemäß Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, idgF.) ist eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (kostenpflichtiger Bescheid) erforderlich. Das Ansuchen um Ausnahmegenehmigung muss spätestens bis Freitag, 31. März 2023, 12 Uhr, bei der Stadtgemeinde Wolfsberg (Baurechtsabteilung) erfolgen. Der Ortsaugenschein für die Osterhaufen innerhalb des bebauten Gebietes findet entweder am Montag 3. April oder
Dienstag 4. April statt.

Außerhalb des bebauten Gebietes

Osterfeuer außerhalb des bebauten Gebietes (außerhalb von geschlossenen Siedlungen) sind der Stadtgemeinde Wolfsberg, Baurechtsabteilung, bis spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden (spätestens bis Dienstag, 4. März 2023, 16.00 Uhr). Hierbei ist auch eine verantwortliche Person namhaft zu machen. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien verboten, wenn Verhältnisse wie Wind oder langanhaltende Trockenheit vorliegen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.

Zu Beachten:

  • Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit unbehandelten, pflanzlichen Materialien erfolgen (wie z.B. unbehandeltes Holz, Baumschnitt, Strauchschnitt).
  • Abfälle wie z.B. Baumaterial, Gummi, Lacke oder Kunststoff dürfen keinesfalls verbrannt werden
  •  Der Abbrennvorgang ist ständig zu überwachen. Nach Beendigung des Abbrennens sind Nachkontrollen durchzuführen
  • Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und vor Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer zu löschen
  •  Zufahrten für Rettungskräfte, sowie Hydranten und Löschwasserbezug sind freizuhalten
  • Zwischen dem Brauchtumsfeuer und dem Aufenthaltsbereich ist (aufgrund der Hitzeentwicklung) ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten
  • Stroh- bzw. Heuballen als Sitzgelegenheiten vermeiden
  • Im Abstand von mind. 50 Metern dürfen sich sich keine baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen, Gebäude, Baumbestände, Waldstücke oder sonstige brennbare Gegenstände befinden
  • Eine erste Löschhilfe (wie z.B. Feuerlöscher, Wasserschlauch, Sand) ist bereitzuhalten
  • Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr unter Notruf 122 zu verständigen
  • Allenfalls sind bestehende Verordnungen („Waldbrandverordnungen“) nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, idgF., zum Schutz vor Waldbrand zu beachten, wonach jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich generell verboten sein können.
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