Parkstrafen: Kulanz für abgelaufene Behindertenausweise

Parken mit abgelaufenem Behindertenausweis ist bis Ende April straffrei. | Foto: Screenshot/Sozialministeriumservice
  • Parken mit abgelaufenem Behindertenausweis ist bis Ende April straffrei.
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Parkausweise für Behinderte, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren. Diese Ausweise ermöglichen das kostenlose Parken in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz. Obwohl die Gründe für die Befreiung grundsätzlich weiter bestehen, müssten die BesitzerInnen eines Behindertenausweises aus rein formalen Umständen plötzlich Parkgebühren bezahlen.

Keine Strafen bis 30. April

Bürgermeister Klaus Luger hat nun angekündigt, dass Betroffene bis 30. April keine Parkstrafen fürchten müssen: Ein rein formal abgelaufener Behindertenausweis darf nicht über Nacht dazu führen, dass plötzlich die Gefahr einer Strafe droht. Man hätte vom Bundessozialamt die Menschen rechtzeitig auf die Verlängerung der Ausweise aufmerksam machen müssen. Deshalb habe ich heute die Weisung erteilt, dass in diesen Fällen in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen bis 30. April 2016 keine Strafe verhängt wird. So haben die Betroffenen ausreichend Zeit, eine Verlängerung zu beantragen.“

Unterscheidung neue und alte Ausweise

Ein neuer Ausweis beziehungsweise eine „Verlängerung“ dieses Status der eingeschränkten Mobilität ist beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Ein Tipp zur Unterscheidung: Die „alten“, vor 2001 noch von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgestellten Ausweise verfügen noch über kein Lichtbild, haben eine weiße Farbe und meist ist auch noch das KFZ-Kennzeichen eingetragen. Die nach dem 1. Jänner 2001 von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgestellten und nach wie vor gültigen Parkberechtigungen sind dagegen in hellem Blau gehalten. „Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben nach wie vor gültig. Die Ausweisinhaber können die Behindertenparkplätze in Linz beziehungsweise die Kurzparkzonen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gebührenfrei nutzen“, sagt Vizebürgermeister Detlef Wimmer.

Wissenswertes:
Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Nähere Informationen dazu finden sie auf der Homepage des Sozialministeriumservice.

Zur Unterstützung der Mobilität behinderter Verkehrsteilnehmer wurde im Linzer Stadtgebiet eine Vielzahl von Behindertenstellplätzen eingerichtet. Sie befinden sich zum Beispiel vor Ämtern, Institutionen, Gesundheits- und Kultureinrichtungen. Eine Übersicht dazu gibt es auf www.linz.at

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