Immer wieder Probleme bei Ferialjobs
Unfaire Arbeitszeiten und mangelnde Entlohnung bei Praktikanten: AK gewährt kostenlosen Rechtsschutz.
Einigen Schülern und Studierenden, die im Sommer gearbeitet haben, hat die AK schon geholfen. So auch zwei 19-Jährigen aus dem Bezirk Braunau. Sie hatten in einem Gastronomiebetrieb in Salzburg ein Pflichtpraktikum absolviert und in dieser Zeit Überstunden gemacht und dreimal an Feiertagen gearbeitet. Bezahlt bekamen sie das jedoch nicht. Die AK überprüfte die Endabrechnungen und forderte die offenen Ansprüche ein. Daraufhin zahlte der Hotelbetrieb den jungen Frauen jeweils mehr als 200 Euro nach.
Probleme mit der Arbeitszeit
Mit der Arbeitszeit gibt es überhaupt sehr häufig Probleme. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nicht länger als täglich acht Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden arbeiten und grundsätzlich keine Überstunden machen. Werden trotzdem welche geleistet, müssen sie entlohnt oder mit Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 abgegolten werden. Auch dürfen sie nicht von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig, insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen. Dort dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag muss jedoch arbeitsfrei bleiben.
Ordnungsgemäße Lohnabrechnung
Nach Beendigung der Ferialarbeit muss die/der Jugendliche eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten, auf der Bruttolohn bzw. Bruttogehalt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige Abgaben ersichtlich sind. Grundsätzlich müssen Ferialjobber/-innen nach dem Kollektivvertrag einer Branche bezahlt werden.
Ferialarbeiter/-innen haben ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach der vereinbarten Zeit automatisch endet. Während der Ferialarbeit ist die/der Jugendliche bei der Krankenkasse zu melden und voll versichert.
Kollektivvertrag gilt bei Pflichtpraktikum
Viele Schülerinnen und Schüler müssen auch ein vier bis zwölf Wochen dauerndes Praktikum absolvieren. Ziel ist es, den in der Schule erlernten Stoff praktisch umzusetzen. Für ein Pflichtpraktikum gelten alle sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zum Teil auch kollektivvertragliche Regelungen. Manche Kollektivverträge sehen bei der Entlohnung eigene Bestimmungen für Pflichtpraktikanten/-innen vor.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit in den Ferien stehen die Berater/-innen der Arbeiterkammer unter der Nummer 050/6906-1 telefonisch zur Verfügung.
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