Notare Prasser und Rothlauer
"Sparbuch muss nicht zum Zankapfel werden"

Notarin Silvia Prasser und Notar Utz Rothlauer. | Foto: © Roland Holitzky
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Die Notare Prasser und Rothlauer: "Sparbücher müssen im Todesfall dem Nachlassgericht oder dem Notar gemeldet werden."

LUNGAU. Salzburgs Notarinnen und Notare luden im Rahmen ihrer Beratungswochen, im Monat November, zu erweiterten kostenlosen Beratungsgesprächen ein: Eine oft gestellte Frage dabei ist laut Silvia Prasser – Notarin in Tamsweg – und Utz Rothlauer – Notar in St. Michael im Lungau: Müssen Sparbücher im Todesfall dem Nachlassgericht oder dem Notar gemeldet werden?

Aktuelles OGH-Urteil

"Nach einem aktuellen OGH-Urteil müssen Sparbücher gemeldet werden", so Prasser und Rothlauer. "Das Sparbuch, insbesondere seine anonyme Variante, erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit", führen die beiden aus. "Sogenannte 'Kleinbetragssparbücher' bis 15.000 Euro werden beispielsweise immer wieder gerne von Schenkenden auf Beschenkte – etwa auf Enkel, Nichten oder Kinder – übertragen. Im Todesfall des Geschenkgebers erweisen sie sich allerdings regelmäßig als Zankapfel in Nachlassverfahren zwischen den Erben", wissen die beiden Lungau Notare aus Erfahrung, "denn bis dato wurden die auf den Verstorbenen lautenden Sparbücher dem Nachlassgericht beziehungsweise dem Notar von den Banken nicht gemeldet. Ein aktuelles OGH-Urteil sorgt nun für Klarheit und verpflichtet Banken in Zukunft dazu, alle auf den Verstorbenen ausgestellten Sparbücher dem Gerichtskommissär beziehungsweise Notar zu melden."

Streitschlichtend? Kosten?

Die Frage, ob sich diese Vorgehensweise zwischen der Erbengemeinschaft streitschlichtend auswirke beziehungsweise ob dadurch erhöhte Nachlasskosten anfallen, beantworten Prasser und Rothlauer so: "Diese Entscheidung gewährleistet mehr Transparenz und wirkt daher streitschlichtend. Die Angst vor erhöhten Nachlasskosten ist unbegründet, da diese wahrscheinlich im überschaubaren Bereich angesiedelt und daher einem etwaigen kostenintensiven Verfahren vor Gericht jedenfalls vorzuziehen sind.
Wenn jemand seine Sparbücher zu Lebzeiten übertragen möchte, so sei der Notar bei der Fertigung einer Schenkungsurkunde behilflich, "womit ein Sparbuchinhaber die Rechtmäßigkeit seines Besitzes jederzeit problemlos belegen kann", führen die beiden Lungauer Notare aus.

Das will der Fiskus wissen

Außerdem müssen laut den Notaren Prasser und Rothlauer Schenkungen über 15.000 Euro zwischen Fremden beziehungsweise über 50.000 Euro zwischen Verwandten durch eine Schenkungsmeldung dem Finanzamt bekanntgegeben werden, um eine Finanzstrafe zu vermeiden; für das Vererben und Schenken an sich fallen jedoch keine Steuern an. Um im Fall der Fälle "auf der sicheren Seite zu stehen", raten Silvia Prasser und Utz Rothlauer Betroffenen zu einem Beratungsgespräch mit einem Notar ihres Vertrauens.

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