Ruhezeiten im Bezirk Melk
"Irgendein Depp mäht irgendwo immer"

"Irgendein Depp mäht irgendwo immer". In einigen Gemeinden sollte man dennoch mehr Rücksicht nehmen. | Foto: dpa
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  • "Irgendein Depp mäht irgendwo immer". In einigen Gemeinden sollte man dennoch mehr Rücksicht nehmen.
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Endlich Wochenende und Zeit mit Freunden zu grillen, zu chillen und ein Bierchen zu killen. Aber nicht mit dem Nachbarn, denn der schneidet schon seit Mittag seine Thujen per motorisierter Heckenschere. Ob er das darf, lesen Sie in unserem Lärm-Check.

BEZIRK. Seitens der Gemeinde Pöchlarn wurde beispielsweise vor einiger Zeit eine Empfehlung herausgegeben, die wir alle in Betracht ziehen sollten.

"Wenn man sich an diese Empfehlung hält, kann für jeden ein harmonisches Miteinander und eine angenehme Nachbarschaft gewährleistet werden. Es ist mir persönlich wichtig, dass wir uns respektvoll dem anderen gegenüber verhalten und aufeinander Rücksicht nehmen. Gemeinsam können wir dazu beitragen, dass unsere Nachbarschaft ein freundlicher und angenehmer Ort zum Leben bleibt",

appelliert Bürgermeisterin Barbara Kainz.

Lärm-Rowdies können zur Kasse gebeten werden

Die Polizei hat hinsichtlich Lärmerregung folgende Möglichkeiten:

"Lärm muss störend und ungebührlich sein, um überhaupt als Lärmerregung eingestuft werden zu können und somit strafbar wird. Ob das tatsächlich zutrifft, muss im Falle einer Anzeige bei der Polizei individuell überprüft werden.

Dabei kommt es auf die Umstände, wie etwa Lautstärke, Notwendigkeit oder Uhrzeit an, wobei zu den Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr ein wesentlich strengerer Maßstab angelegt wird als zur Tageszeit. Gesetzlich ist die störende Lärmerregung grundlegend in § 1 NÖ Polizeistrafgesetz geregelt.

Gemeinden haben aber die Möglichkeit, eigene Verordnungen zu erstellen, in welchen sie auch strengere Maßstäbe festlegen können, wie etwa zu welchen Zeiten das Rasenmähen erlaubt oder verboten ist.

Im Übertretungsfalle gibt es die Möglichkeit für die Polizei, einerseits ein Organstrafmandat in der Höhe von 30 Euro einzuheben, es besteht aber auch die Möglichkeit einer Anzeige. Kommt es zu einer Anzeige an die Behörde, gibt es einen Strafrahmen mit einer Höchststrafe bis zu 1.000 Euro",

erläutert Oberstleutnant Thomas Heinreichsberger, Bezirkspolizeikommandant von Melk.

In neun Gemeinden im Bezirk Melk gibt es definierte Vorgaben oder Empfehlungen, ansonsten gelten die allgemeinen Ruhezeiten. | Foto: Stefanie Machtinger
  • In neun Gemeinden im Bezirk Melk gibt es definierte Vorgaben oder Empfehlungen, ansonsten gelten die allgemeinen Ruhezeiten.
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Gemeinden im Bezirk Melk mit Ruhezeitverordnung bzw. Empfehlung:

Golling: Rasenmähen verboten in Wohngebieten MO-FR 20-7 Uhr, SA 15-7 Uhr, SO ganztägig.

Krummnussbaum: Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen ganztägig verboten.

Leiben: Verboten ist die Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Rasenmähern und ähnlichen Geräten in Wohngebieten von MO-SA 20-7 Uhr, Sonn- und Feiertag ganztägig.

Loosdorf: Es wird empfohlen das Rasenmähen zu folgenden Zeiten zu unterlassen: MO-FR ab 19 Uhr, SA ab 15 Uhr, Sonn- und Feiertag ganztägig.

Mank: Rasenmähen verboten von MO-FR 20-8 Uhr, SA ab 15 Uhr, Sonn- und Feiertag ganztägig.

Marbach/D.: Verboten ist Rasenmäherbetrieb mit Verbrennungsmotor in geschlossenen Siedlungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

Pöchlarn: Empfehlung Rasenmähen zu unterlassen: SA ab 14 Uhr, SO ganztägig.

St. Leonhard am Forst: Verwendung von elektrisch und benzinbetriebenen Rasenmähern verboten an Sonn- und Feiertag ganztägig.

St. Martin-Karlsbach: Verordnung zum Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense u.ä.), sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, sowie lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe). Gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeit geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden. Verboten: Werktags (Montag bis Samstag) 22 bis 6 Uhr, Samstag ab 17 Uhr, Sonn- und Feiertag ganztägig.

(Angaben ohne Gewähr)

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