Vernaschte Babysitterin 14-jährigen Schüler?
Babysitterin (19) soll ältesten Sohn der Familie besonders intensiv betreut haben.
BEZIRK/KORNEUBURG (mr). Die im Norden des Bezirks ansässige 19-j. Angeklagte passte immer wieder über Ersuchen einer vierfachen Mutter (32) auf deren Kinderschar auf. Laut Strafantrag soll sie unter Ausnützung ihrer Aufsichtsfunktion mit dem ältesten Sohn oral und vaginal verkehrt und dadurch das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses begangen haben.
"Da war überhaupt nichts"
Das behauptete die Kinderhüterin standhaft, allerdings berichtet sie dem Richter, dass sie der pubertierenden Schüler immer wieder an "Brust und Hintern" begrapscht habe. Über Vorhalt des Richters gestand sie auch zu, mindestens eine Nacht mit dem Jugendlichen dessen Bettchen geteilt zu haben, wurde aber nicht müde zu betonen, dass er bereits geschlafen habe, als sie zu ihm unter die Decke geschlüpft sei.
Die Mutter der Kinder bestätigte, dass es Aufgabe der Angeklagte gewesen sei, lediglich die drei jüngeren Kinder (11, 9 und 5) zu beaufsichtigen und vor allem dafür Sorge zu tragen, dass die Kleinen nach dem Nachtmahl um 20 Uhr ins Bett gehen. Jedoch habe sie bemerkt, dass ihr Ältester sehr für die attraktive junge Frau geschwärmt habe.
Was der Schüler zu der von ihm behaupteten "Mannwerdung" zu sagen hatte, blieb der Zuhörerschaft vorenthalten - für die Dauer seiner Vernehmung wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossenen. Anzunehmen ist, dass er seine Angaben vor der Polizei, die dann wohl dem Strafantrag zugrunde gelegt wurden, wiederholt und sich die 19-jährige demnach dem Jüngling gleichsam als "Schulschiff" zur Verfügung gestellt hat.
Freispruch für Babysitterin
Der Korneuburger Jugendrichter Rainer Klebermaß sprach die Angeklagte, die heuer bereits eine fünfmonatige Bewährungsstrafe kassiert hatte, vom Vorwurf des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Strafrahmen bis zu drei Jahren) frei: In der Urteilsbegründung führte er aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob es zu den im Strafantrag geschilderten sexuellen Handlungen gekommen sei, weil die für das Vorliegen eines Autoritätsverhältnisses erforderliche Über- und Unterordnung nicht vorgelegen sei. Da der Bub war bereits 14 Jahre alt war, scheide somit auch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs eines Unmündigen aus, betonte er abschließend.
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