Schimmelbefall: Rechtsanwältin Katharina Braun gibt Tipps
Rechtsanwältin Katharina Braun klärt für die bz-Wiener Bezirkszeitung drei wichtige Fragen zum Thema Schimmel in der Wohnung.
bz: Was mache ich, wenn ich Schimmelbefall in der Wohnung bemerke?
Katharina Braun: Der Mieter sollte dem Vermieter oder der Hausverwaltung die Beeinträchtigung der Wohnung sofort schriftlich anzeigen und zur Reparatur bzw. zur Beseitigung auffordern. In dem Schreiben sollte unbedingt erklärt werden, dass man die bereits zuviel bezahlte Miete zurückfordert und weitere Mietzahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, so steht es dem Mieter frei seine Mietzinsminderungsansprüche im streitigen Verfahren (Zivilprozess; Anm. d. Red.) geltend zu machen.
bz: Wie wird die Verantwortung für den Schimmelbefall geklärt?
Katharina Braun: Zur Klärung der Frage ob Schimmelbefall vorliegt, ist in einem Gerichtsverfahren ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Dieser wird vom Gericht bestellt und klärt welchen Umfang und welche Ursache der Schimmelbefall hat. Vor einem Gerichtsverfahren schaut sich in der Praxis der Eigentümer die Wohnung an, dies oft mit Experten. Dafür hat der Mieter die Wohnung zugänglich zu machen. Außerdem muss der Mieter an Aktionen zur Schimmelbeseitigung und Schimmelreduktion mitwirken. Solche Maßnahmen sind beispielsweise das Aufstellen von Entfeuchtungsgeräten, Lüftung etc.
bz: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Mieter bei Schimmelbefall?
Katharina Braun: Ist der Gebrauch der Mietwohnung durch die Schimmelbildung beeinträchtigt, so steht dem Mieter grundsätzlich das Recht zur Reduktion des Mietzinses zu. In welchem Ausmaß dieses besteht, hängt vom Einzelfall ab: Wie viel Fläche der Wohnung ist vom Schimmel befallen? Wie weit kann die vom Schimmel befallene Wohnung vom Vermieter genutzt werden? Ist der Mieter durch mangelndes Lüften der Wohnung selbst schuld am Schimmelbefall? Ist er selbst schuld, steht ihm keine Mietzinsreduktion zu. Deshalb kommt dieser Einwand oft von der Vermieterseite.
Bezahlt der Mieter dem Vermieter nach eigenem Gutdünken einen verminderten Mietzins, so setzt er sich dem Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage aus. In diesem Verfahren wird dann entschieden, ob der Mieter überhaupt oder in dem von ihm veranschlagten Ausmaß zur Mietzinsminderung berechtigt war. Ergibt das Verfahren, dass der Mieter sich zuviel von der ihm vorgeschriebenen Miete abgezogen hat, hat der Mieter rasch die noch offene Mietzinsforderung zu bezahlen. Nur dann, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand bestand, wird die Räumungsklage abgewiesen.
Um sich dem Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage nicht auszusetzen, empfiehlt es sich für den Mieter, den ihm vorgeschriebenen Mietzins zur Überweisung zu bringen. Dies jedoch ausdrücklich unter VORBEHALT. Achtung: Eine vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses stellt einen stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung von Mietzinsminderungsansprüchen dar.
Auf der Website von Rechtsanwältin Katharina Braun finden Sie mehr Informationen zu ihren Fachgebieten.
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