KFZ- und Radverkehr
ÖAStVO-Novelle bringt Neuerungen rund ums Radfahren
BEZIRK. Die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) tritt ab 1. April in Kraft und bringt weitere Neuerungen rund ums Radfahren. ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried fasst die wichtigsten Änderungen zusammen:
Reißverschlusssystem
"Die Verpflichtung, das Ende eines Radfahrstreifens mit einem entsprechenden Schriftzug am Boden zu markieren, entfällt. Nicht jedoch die Kennzeichnung durch wiederholte Fahrradsymbole und die Abgrenzung von der Fahrbahn mittels durchgezogener oder unterbrochener weißer Linie", erklärt Authried. "Endet der Radfahrstreifen und wechseln Radler auf den daneben liegenden Fahrstreifen, müssen ihnen andere Fahrzeuglenker das gleichberechtigte Einordnen in den Fließverkehr ermöglichen. Es gilt das Reißverschlusssystem." Außerdem neu: Verlässt ein Radfahrer einen Radfahrstreifen, etwa um sich zum Linksabbiegen einzuordnen, gelten die allgemeinen Regeln für den Fahrstreifenwechsel (z.B. muss dieser rechtzeitig angezeigt werden).
Zebrastreifen
Die Novelle stellt nun ausdrücklich klar, dass ein Zebrastreifen nicht mit dem Fahrrad befahren werden darf. "Dies entspricht der schon bisher herrschenden Rechtsansicht. Der Mobilitätsclub begrüßt die Klarstellung jedenfalls, weil jede Unsicherheit ein gutes Miteinander behindert", so Authried.
Vorrangregeln
Schon bisher galt, was jedoch nicht allgemein bekannt war, dass geradeaus weiterfahrende Fahrzeuge auch Vorrang gegenüber jenen haben, die aus dem Parallelverkehr nach rechts abbiegen. Ein Beispiel für eine solche Situation ist ein Radfahrer auf einem Radfahrstreifen, der auf einen nach rechts abbiegenden Pkw trifft. "In der StVO ist mit der Novelle festgehalten, dass das geradeaus fahrende Fahrzeug – in diesem Fall der Radfahrer – Vorrang hat", hält der ÖAMTC-Experte fest.
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