Hackner, nicht Hitler

Hermann Hackner mit seinem Wunschkennzeichen, das nach einer Gesetzesänderung 2015 nach Ablauf nicht mehr verlängert wird.
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PERG (up). "Es ist eine Frechheit, das lasse ich mir nicht gefallen", empört sich Hermann Hackner. Der Grund für die Aufregung des Perger Versicherungsmaklers ist schnell erklärt: Im Vorjahr wurde das Kraftfahrgesetz geändert. Gewisse "anstößige oder lächerliche" Buchstaben- und Ziffernkombinationen auf Kennzeichen sind seither nicht mehr erlaubt. Der Gesetzgeber will damit unter anderem Nazi-Codes auf Wunschkennzeichen verhindern. Zu den bereits davor verbotenen Kombinationen wie "NSDAP", "SA" und "SS" kamen "NS", "KZ" und auch "HH" dazu. HH wie "Heil Hitler", aber auch wie "Hermann Hackner". Bereits vergebene Wunschkennzeichen wie Hackners "HH 77" dürfen vorerst bleiben. Sie werden von den Zulassungsstellen aber nicht mehr verlängert.

2019 läuft Kennzeichen aus
"Die Wunschkennzeichen gelten immer 15 Jahre lang. Meines läuft 2019 aus. Ich gebe mein Kennzeichen aber sicher nicht her", ist Hackner überzeugt.
"In Deutschland hat ganz Hamburg HH am Kennzeichen und keinen störts. Verboten ist jetzt auch BH für Blood & Honour. Was macht denn dann das Bundesheer? Für mich ist das Gesetz absolut nicht nachvollziehbar. Haben die Damischen nichts Besseres zu tun? Und wenn es so tragisch wäre, dann müsste man zu einem Stichtag alle betroffenen Kennzeichen einziehen und sie nicht noch so lange dulden", ist Hackner außer sich. Hackners zweiter Vorname ist Johannes. Damit könnte er sich auch "HJH" oder "HJ" aufs Kennzeichen schreiben lassen. "HJ als bekannte Abkürzung der Hitlerjugend steht derzeit nämlich nicht auf der Verbotsliste", sagt Hackner.

Die Liste und der Gesetzestext sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) abrufbar. Laut dieser Liste würde auch ein "HJ"-Kennzeichen nicht genehmigt. (Link Ministerium)

Betreff: Erlass betreffend anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen


1. Einleitung

Durch eine Änderung des Kraftfahrgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2015, die am 9. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, wird die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit eines Wunschkennzeichens neu und umfassender geregelt.
Bisher durfte lediglich die gewählte Buchstabenkombination nicht anstößig oder lächerlich sein. Nunmehr wird dieses Kriterium auch auf Buchstaben und Ziffernkombinationen erweitert und auch die Behördenbezeichnung dabei mit einbezogen.

2. Gesetzestext und Erläuterungen:
1. § 48a Abs. 2 lit. d lautet:
„d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.“

2. Dem § 132 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) Bereits vor Inkrafttreten des § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an
Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß § 48a Abs. 8a auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde
zur Entscheidung vorzulegen.“

In den Erläuterungen bzw. der Begründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:
zu § 48a Abs. 2 lit. d:

Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als
Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombinationen aus Buchstaben- und Ziffern umfassen.

zu Z 2 (§ 132 Abs. 30):
Zur Klarstellung wird auch eine Übergangsbestimmung für die Wunschkennzeichen geschaffen, die nunmehr nach den neuen Vorgaben als anstößig oder lächerlich nicht mehr bewilligt werden können. Bereits vergebene Wunschkennzeichen sollen während ihres Gültigkeitszeitraums von 15 Jahren unberührt bleiben und weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden dürfen, auch wenn sie nach der neuen Regelung nicht mehr bewilligt werden können.
Solche Wunschkennzeichen können aber nicht mehr „verlängert“, d.h. nach Erlöschen des Rechts nicht mehr neuerlich zugewiesen werden. In solchen Fällen darf die Zulassungsstelle die „Verlängerung“ nicht vornehmen und hat den Antrag der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

3. Jedenfalls anstößige bzw. lächerliche Kombinationen:

Die in diesem Punkt genannten Kombinationen sind jedenfalls anstößig iSd § 48a Abs. 2 lit. d KFG. Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung. Für alle genannten Kombinationen gilt, dass sie auch dann anstößig sind, wenn sie sich erst unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung ergeben.

3.1 Wie schon bisher lt. Erlass vom 20.7.1989, Zl. 179.482/4-I//-89, gelten jedenfalls die Buchstabenkombinationen „NSDAP“, „NSFK“, „NSKK“, „NSV“, „SA“, „SS“, und dergleichen als anstößig.

3.2. Weiters jedenfalls auch die Buchstabenkombinationen „AH“, „HH“, „HJ“, „NS“, „NSD“, „NSBO“ oder „DAF“ sowie „KZ“.

3.3. Weiters auch die folgenden Buchstaben – bzw. Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden (Liste lt. Mauthausen Komitee):
„BH“ (Blood and Honour),
„C18“ (Combat 18),
„KKK“ (Ku-Klux-Klan),
„18“ (Adolf Hitler),
„28“ (Blood & Honour),
„828“ (Heil Blood & Honour),
„74“ (Großdeutschland),
„84“ (Heil dir),
„88“ (Heil Hitler),
„H8“ (Heil Hitler oder Hate),
„311“ (Ku-Klux-Klan),
„444“ (Deutschland den Deutschen),
„198“ (Sieg Heil),
„1919“ (SS),
„420“ (Hitlers Geburtstag),
„1488“ (Auf Deutschland – Heil Hitler),
„14“ (Auf Deutschland oder mit Bezug auf den Satz mit 14 Wörtern eines amerikanischen Rechtsterroristen:“We must secure the existence of our people and a future for white children“)
„ACAB“ (all cops are bastards),
„AJAB” (all jews are bastards),
„ZOG“ (zionist occupied government),
„WP“ (White Power),
„WPWW“ (white pride world wide),
„WAP“ (White Aryan Power“
„WOTAN“ (Hauptgott der Germanen oder für „Will of the Arian Nation“)
“WAR” (White aryan resistance)
„WAW” (White aryan war)
„KC“ (Kategorie C) – Ausdruck großer Gewaltbereitschaft in der rechtsextremen Szene
„FG“ (Führers Geburtstag)
„JDF“ (Jahr des Führers)

3.4. Weitere aufgrund der derzeit aktuellen Situation jedenfalls anstößige Buchstabenkombination:
„IS“ oder „ISIS“.

3.5. Beispiele für anstößige Buchstabenkombinationen unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung:
zB: „B-H“, „I-S“, „I-SIS“, „K-KK“, ,„KU-KLUX“, „K-Z“„ S-S“, „S-A“, „W-P“, „W-PWW“, etc.

4. Übergangsregelung
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 132 Abs. 30 KFG bleiben bereits vergebene Wunschkennzeichen, auch wenn sie nach der neuen Regelung nicht mehr bewilligt werden könnten, während ihres Gültigkeitszeitraums von 15 Jahren unberührt und dürfen weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen können aber nicht mehr „verlängert“, d.h. nach Erlöschen des Rechts nicht mehr neuerlich zugewiesen werden. In solchen Fällen darf die Zulassungsstelle die „Verlängerung“ nicht vornehmen und hat den Antrag der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

5. Auswirkung auf Standardkennzeichen:
5.1. Wie bereits im Erlass vom 2. Jänner 1991, Zl. 179.482/87-I///90, ausgeführt, sollen auch sog. Standardkennzeichen keine lächerlichen oder anstößigen Buchstabenkombinationen enthalten und es ist daher darauf zu achten, dass keine der oben angeführten Buchstabenkombinationen vergeben werden.

5.2. Möglichkeit des Umtausches

Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standardkennzeichens, jedoch soll den Personen, die ein Standardkennzeichen mit den oben genannten Buchstaben oder Ziffernkombinationen für ein anstößiges oder lächerliches Wunschkennzeichen haben, die Möglichkeit geboten werden, auf formlosen Antrag hin bei aufrechter Zulassung ein anderes Standardkennzeichen zugewiesen und die „Papiere“ von amtswegen berichtigt zu bekommen. In diesem Fall sind lediglich die Kosten für die neuen Kennzeichentafeln und für die neue Begutachtungsplakette sowie gegebenenfalls für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat zu ersetzen.

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Foto: Diözese Linz/Kienberger
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