Gibt die Ehe Sicherheit ?

Rechtstipp von RA Mag. Gerhard Franz Köstner

Die Ehe selbst ist definiert im ABGB, und zwar § 44 ABGB der wie folgt lautet:
„Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten“.

Rechte und Pflichten in der Ehe:
Diese sind ebenso im ABGB geregelt, und zwar in den §§ 90ff ABGB.
a) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehe umfassen die Beistands- und die Treuepflicht, die Pflicht zu anständigen Begegnung und die Pflicht zum gemeinsamen wohnen.
b)In der Ehe gilt das partnerschaftliche Prinzip: Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sind unter Beachtung voller Ausgewogenheit der Beiträge einvernehmlich zu regeln.
c)Die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft unterliegt in der Regel der freien Disposition der Ehegatten.
d)Vereinbarungen können auch schlüssig zustande kommen und sind während aufrechter Ehe nicht unmittelbar einklagbar (Ausnahme: gesonderte Wohnsitznahme).
Es besteht keine Zwangsverpflichtung zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens.Die Pflicht des gemeinsamen Wohnens, zum Geschlechtsverkehr, zur Fortpflanzung und des Beistandes stellen die rechtlichen Säulen einer Ehe dar.

Was bedeutet Schlüsselgewalt?
Derjenige Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens. Es betrifft dies Alltagsgeschäfte.
 
Wichtig:
Ø Der nichterwerbstätige Ehegatte ist zur Haushaltsführung, der erwerbstätige Ehegatte zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet
Ø Bei beidseitiger Erwerbstätigkeit sind beide Ehegatten zur Haushaltsführung verpflichtet
Ø Der nichterwerbstätige Ehegatte ist verpflichtet, im Unternehmen des anderen gegen eine angemessene Vergütung mitzuarbeiten
Ø Der Abgeltungsanspruch ist innerhalb von sechs Jahren ab Ende des Monates der Leistungserbringung geltend zu machen
 
Unterhaltsanspruch:
a)Der nichterwerbstätige Ehegatte hat gegen den anderen einen Unterhalsanspruch, auf diesen kann im Vorhinein nicht rechtswirksam verzichtet werden.
b) Nach der Gerichtspraxis beträgt dieser Unterhaltsanspruch 33 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehegatten.
c) Der haushaltsführende Erwerbstätige Ehegatte hat gegen den anderen einen Ergänzungsanspruch von 40 % des Familieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens, abzüglich 2-3 % pro Kind.
d) Zur Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Ehegatten zählt sein gesamtes Einkommen, inklusive Überstundenentgelt, Sonderzahlungen, Abfertigungen und Renten.
e) Der Unterhaltsanspruch kann bei Nichtleistung gerichtlich durch Unterhaltsklage – für die letzten drei Jahre – geltend gemacht werden.

Erzielt der unterhaltspflichtige Ehegatte kein seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechendes Einkommen, so ist von einem fiktiven erzielbaren Einkommen auszugehen (sogenannten Anspannungen).

Vermögensrecht:
Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zu Vermögensmassen zwischen dem Ehegatten und der Ehegattin.
Im Österreichischen Recht gilt der gesetztliche Güterstand der Gütertrennung.
Das System der Gütertrennung sieht vor, dass die Ehegatten Eigentümer des Vermögens bleiben, dass in die Ehe eingebracht wurde, als auch desjenigen, dass während der Ehe erworben wurde. Die Ehegatten verwalten das eigene Gut selbst und haften nur für die eigenen Schulden. Erst im Falle der Auflösung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.

Der Ehevertrag:
Falls die Eheleute mit der gesetzlichen Regelung des Ehegüterrechtes oder mit den gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht einverstanden sind, haben sie im beschränkten Rahmen die Möglichkeit, ihre Ehe durch einen Ehevertrag eine andere vertragliche Grundlage zu geben.
Bei einer späteren Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welche ehelichen Güter und Ersparnisse erst während der Ehe entstanden oder angespart wurden. Um einen Streit wegen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden, kann ein Abschluss eines Ehevertrages zweckmäßig sein.
In einem Ehevertrag kann ein gänzlicher wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt nicht vereinbart werden, eine derartige Vereinbarung wäre sittenwidrig.
Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder sind bloße Absichtserklärungen. Ihnen kommt im Falle der Scheidung keine verbindliche Wirkung zu.
Eheverträge sind als Notariatsakt zu errichten, durch die Mitwirkung des Notars wird die Urkunde zu einer öffentlichen Urkunde, es kommt ihr daher besondere Beweiskraft zu.
Eheverträge können jederzeit abgeschlossen werden, sollten von Zeit zu Zeit auf die aktuellen Lebensumstände angepasst werden.

Exkurs:
Sozialversicherungsrechtliche Konsequenz der Scheidung:
 
Mit der Rechtskraft der Scheidung endet die gesetzliche Mitversicherung mit dem erwerbstätigen Ehegatten. Ausnahme nur für Beamte. ASVG Versicherte müssen binnen sechs Wochen nach Rechtskraft der Scheidung einen Antrag auf freiwillige Selbstversicherung stellen.
 
- Hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatten dem anderen zum Zeitpunkt seines Todes Unterhalt aufgrund eines Urteils, gerichtlichen Vergleiches geleistet, so besteht ein Anspruch auf Witwenpension in Höhe des Unterhaltsanspruches.
- Liegt kein Titel vor, hat die Ehe aber 10 Jahre gedauert und der Versicherte bis zum Tod während des letzten Jahres regelmäßig Unterhalt geleistet, so besteht ein Pensionsanspruch in Höhe dieser Durchschnittsleistungen.
- Ist die Scheidung nach 3-jähriger Ehetrennung und Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens des Klägers geschieden worden, so hat der beklagte unterhaltsberechtige Ehegatte Unterhaltsanspruch auf die volle Witwenpension, und zwar wenn die Ehe 15 Jahre gedauert hat und der Ehe zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils das 40 Lebensjahr vollendet hat, erwerbsunfähig ist oder ein noch nichts selbsterhaltungsfähiges Kind aus der geschiedenen Ehe hat.
- Mit Wiederverheiratung erlischt die Witwenpension, Anspruch jedoch auf einen Abfindungsanspruch.

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