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Arbeitnehmerveranlagung und Co: Was ist heuer noch zu tun?

Steuertipps: Was muss ich 2020 noch erledigen, um mir nichts entgehen zu lassen? | Foto: Tobif82/fotolia
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RIED. Wer Steuern sparen will, sollte jetzt aktiv werden. Einiges ist nur noch bis Jahresende möglich. Josef Burgstaller, Geschäftsführer von PZP Steuerberatung in Ried, weiß, was zu tun ist und was 2021 auf uns zukommt.

"Vor dem Jahreswechsel gibt es immer einiges zu tun", weiß Burgstaller. So kann zum Beispiel ihm zufolge die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 nur noch bis Jahresende eingereicht werden. Wer Werbungskosten für 2020 geltend machen will, muss die entsprechenden Zahlungen noch bis 31. Dezember dieses Jahres tätigen. "Hier sind berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten relevant, die nicht vom Arbeitgeber getragen werden und mehr als die Werbungskostenpauschale über 132 Euro ausmachen", erklärt der Steuerexperte. 

Anschaffungen fürs Homeoffice geltend machen

Ebenso gibt es die Möglichkeit, Anschaffungen für das Homeoffice, wie etwa Computer oder andere EDV-Ausstattung, geltend zu machen – sofern diese nicht vom Dienstgeber bereitgestellt werden. 

Ein großes Thema vor Weihnachten sind auch immer Spenden. Dazu Burgstaller: "Steuern kann man sparen, wenn an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime sowie an freiwillige Feuerwehren gespendet wird." Das Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) veröffentlicht dazu auf ihrer Homepage eine Liste der begünstigten Spendenempfänger. Die Obergrenze liege hier bei 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte, wie Burgstaller erklärt. 

Gleiche Pendlerpauschale trotz Homeoffice

Und was kommt im neuen Jahr steuertechnisch auf uns zu? "Nach der Verordnungsflut durch Covid-19 im heurigen Jahr rechnen wir für 2021 mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmer", sagt Burgstaller. Einige Erleichterungen, die aufgrund der Corona-Pandemie zustande gekommen sind, gelten auch noch im neuen Jahr. Der Steuerberater nennt als Bespiel ermäßigte Steuersätze etwa bei Restaurant- und Beherbungsleistungen. Und: "Die Pendlerpauschale kann in gleicher Höhe wie vor Beginn der Krise berücksichtigt werden, obwohl die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von Lockdown, Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit nicht mehr oder nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird", weiß er. Diese Regelung werde nunmehr bis Ende März 2021 verlängert.

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Josef Burgstaller, Geschäftsführer von PZP Steuerberatung GmbH, Ried im Innkreis | Foto: PZP
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