Wenn Arbeit krank macht
Die rechtliche Sicht von Berufskrankheiten
SALZBURG (red). "Selten wurden juristisch-medizinische Themen so entspannt und klar verständlich vermittelt", war Sabine Schulze aus Salzburg nach dem Mini-Med-Vortrag von Sarah Baier begeistert. Die Rechtsexpertin der Arbeiterkammer widmete sich im großen Salzburg Saal des Hotel Heffterhof dem Thema "Berufskrankheiten aus rechtlicher Sicht".
Kausalität muss bewiesen sein
Berufskrankheiten sind laut Definition in der Regel auf längere, berufstypische Einwirkungen zurückzuführen. Dabei müssen die gesundheitslichen Schäden eindeutig auf die Tätigkeit in der Arbeit zurückzuführen sein. "Solche Einwirkungen können Stäube, Dämpfe, Gase, Hitze, Kälte, mechanische Einwirkungen, Strahlungen, Stoffe, Infektionserreger, Parasiten oder auch Tiere sein", erklärt Baier. Anerkannte Berufskrankheiten sind in einer eigenen Liste angeführt. "Darin werden aktuell 53 Krankheiten angeführt. Allerdings sind keine psychischen Erkrankungen berücksichtigt, was öfter auch Kritikpunkt ist", ergänzt die Rechtsexpertin der Arbeiterkammer. In Einzelfällen kann die Feststellung einer Berufskrankheit auch individuell erfolgen.
Anspruch auf Hilfe
Zu den häufigsten Beeinträchtigungen zählen Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen und Schädigungen der Lungen. Wird eine Berufskrankheit eindeutig anerkannt, können Leistungen unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden. Diese können von der Finanzierung orthopädischer oder anderer Hilfmittel bis hin zu einer Vollrente im Ausmaß von zwei Drittel des durchschnittlichen Jahreseinkommens gehen. Infos unter minimed.at oder unter www.sbg.arbeiterkammer.at.
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