Steuertipp
Steuerbefreiung für Photovoltaik-Einspeisung
Eva-Maria Kothbauer von der Steuerkanzlei Weinzinger aus Schärding erklärt, wie die Einnahmen aus Einspeisung von Photovoltaik-Anlagen bei der Steuer gehandhabt werden.
"Durch das Abgabenänderungsgesetz sind die Einkünfte aus der Einspeisung von kleineren Photovoltaikanlagen ab 2022 einkommensteuerbefreit. Dies gilt für natürliche Personen, deren PV-Anlagen eine Engpassleistung von 25 kWp nicht überschreiten und für die Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie. Wird der Grenzwert überschritten, gilt ein Freibetrag. Sobald die Anlagen oder die Einspeisungen die Grenzwerte übersteigen, ist der Betreiber einkommensteuerpflichtig. Bei Vorliegen von steuerpflichtigen Einkünften sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb bis zu einem Gesamtbetrag von 730 Euro pro Jahr steuerfrei. Darüber hinaus müssen die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung (E1a) aufgenommen werden - entweder per Gewinnermittlung anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mit der Kleinunternehmerpauschalierung. Installiert ein Privater eine PV-Anlage auf seinem Eigenheim mit 16 kWp, woraus 16.000 kWh Strom produziert werden, wovon er 4.000 kWh einspeist, sind sämtliche Einkünfte daraus steuerfrei. Werden aber z. B. 14.000 kWh aus einer Anlage unter 25 kWp eingespeist, sind die Einkünfte aus der Einspeisung von 1.500 kWh (Freibetrag 12.500 kWh) steuerpflichtig."
Kontakt:
Wirtschaftstreuhänder Weinzinger und Partner Steuerberater GmbH
Passauer Str. 40
4780 Schärding
0043 - 7712 - 2100
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