"Zwangsurlaub" nach Kündigung
Schärdingerin erstritt mithilfe der AK vor Gericht Urlaubsersatzleistung
SCHÄRDING (ska). Sie müsse ihren offenen Urlaub im Ausmaß von 20 Tagen abbauen und bekomme ihn nicht ausbezahlt, ordnete das Subener Unternehmen an. Zwei Jahre lang hatte die Schärdingerin bei der Transportfirma gearbeitet. Nachdem sie gekündigt wurde, bekam sie den "Zwangsurlaub" aufs Auge gedrückt.
Weil der Frau das komisch vorkam, wandte sie sich an die Arbeiterkammer. Diese stellte fest: Das Vorgehen des Unternehmens ist illegal. "Ein Urlaub ist auch während einer Kündigungsfrist oder Dienstfreistellung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren", erklärt AK-Bezirksstellenleiter Wolfgang Schwarz das Urlaubsgesetz. Der Chef durfte die Angestellte somit nicht einseitig in den Urlaub schicken. Von Einsicht seitens des Unternehmens fehlte jedoch jede Spur: "Der Unternehmer behauptete, die Arbeitnehmerin habe einer Konsumierung des Urlaubs während der Kündigungsfrist ausdrücklich zugestimmt und verwies auf eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag", berichtet Schwarz . Dass diese Klausel gegen das Urlaubsgesetz verstoße und deshalb unwirksam sei, beeindruckte die Subener Firma nicht. Sie weigerte sich, die offenen Ansprüche zu begleichen.
So sah sich die Arbeiterkammer gezwungen, für die Angestellte vor das Arbeits- und Sozialgericht zu ziehen. Dieses entschied im Februar dieses Jahres für die Schärdingerin: Die nicht verbrauchten Urlaubstage in der Höhe von 1400 Euro wurden nachbezahlt.
Wolfgang Schwarz rät, Vertragsklauseln stets zu hinterfragen und gegebenenfalls die Arbeiterkammer um Hilfe zu bitten. Immer wieder würden Unternehmen gesetzliche Regelungen nicht so genau nehmen und diese mithilfe von Klauseln umgehen wollen.
Rund zwei Drittel aller arbeitsrechtlichen Probleme werden außergerichtlich gelöst. Ist der Schritt vor das Arbeits- und Sozialgericht nötig, unterstützt die AK in rechlichten Angelegenheiten, beziehungsweise stellt einen Rechtsanwalt zur Seite.
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