Wiesing
Deponieverfahren läuft: Ausgang ungewiss
WIESING (fh). In der Gemeinde planen ein Landwirt sowie in Frächter aus de Gemeinde Münster die Errichtung einer Aushubdeponie auf dem Gebiet des Weilers Astenberg.
Die geplante Deponie im Ausmaß von 95.000 Kubikmetern auf 3,5 Hektar Land, welche auf 20 Jahre genehmigt werden soll, sorgt naturgemäß für Widerstand, denn die Zufahrt zu selbiger führt mitten durch das Wohngebiet der sogenannte Rofansiedlung. Weder die Gemeinde noch die Anrainer haben in dem Verfahren nach AWG 2002 Parteistellung, doch im Wiesinger Gemeinderat hat man sich bereits einstimmig gegen die Deponie ausgesprochen und Bgm. Alois Aschberger findet deutliche Worte: "Ein derartiges Vorhaben ist der Bevölkerung nicht zuzumuten und wenn man von Seiten der Behörde so ein Projektvorhaben genehmigt, ist der Schutz der Anrainer nichts mehr wert."
Behörde nimmt Stellung
Auf Anfrage bei der BH Schwaz erklärt der für das Verfahren zuständige Benjamin Hotter: "Wie bereits bekannt ist haben die Anwohner im anhängigen „vereinfachten“ (Grenze: unter 100.000m³) AWG-Verfahren keine Parteistellung, jedoch war von Seiten der zuständigen Behörde das Projekt 4 Wochen in der Gemeinde zur Durchsicht und Einsichtnahme aufzulegen und sind dementsprechende Rückmeldungen im Bewilligungsverfahren im rechtlichen Rahmen zu berücksichtigen. Im Zuge dieses Auflageverfahrens langten zahlreiche Stellungnahmen ein – von Seiten der Behörde wurden diese nunmehr gesichtet und die für das Verfahren relevanten Tatsachen an die verschiedensten Sachverständigen (Geologie, Naturkunde, etc) zur erneuten fachlichen Prüfung (Standsicherheit, Oberflächenabfluss, Vorliegen von Feuchtgebieten, etc) mit dementsprechenden konkreten Fragestellungen ausgesendet. Rückmeldungen sind (auch coronabedingt) noch ausständig. Die naturkundefachliche Stellungnahme, aus welcher sich die tatsächliche Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ableiten wird, und welche in Hinblick auf die Schilderung des öffentlichen Interesses insbesondere von Bedeutung ist, liegt ebenso noch nicht vor. Aus diesem Grund wurde die Antragsteller noch nicht aufgefordert, das öffentliche Interesse am Vorhaben zu konkretisieren. Im „klassischen AWG“ Deponie-Verfahren besteht bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nach § 43 AWG ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Basis stellen hierbei Sachverständigen Gutachten dar!) – die Schilderung des öffentlichen Interesses und die Durchführung einer darauf aufbauenden Interessensabwägung ist hier nicht erforderlich. Dies erfolgt in einem etwaigen Naturschutzverfahren."
Der Knackpunkt für die Genehmigung des Projektes dürfte also der Nachweis des sogenannte "öffentlichen Interesses" sein, welches die Antragsteller jedenfalls nachweisen müssen. Wenn das öffentliche Interesse die Interessen des Naturschutzes überwieg, wäre das Projekt zu genehmigen.
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