Hausmeisterarbeiten zu laut?

BEZIRK (red). Immer wieder kommt es vor, dass Hausmeister in Wohnanlagen mit Beschwerden der Anwohner im Zusammenhang mit der Lärmentwicklung bei Arbeite vor Ort konfrontiert sind. Sei es Rasenmähen, Heckenschnitt oder Winterdienste – die Aufgaben der Hausbesorger sind vielfältig und oftmals auch mit einem gewissen Lärmpegel verbunden.

Genaue Regelung

Gewerbliche Hausmeister fallen unter die Gewerbeordnung, hier handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte Angelegenheit. Die Verordnung zur Lärmbekämpfung einer Stadt oder Gemeinde ist in der Regel eine Durchführungsverordnung zum Landespolizeigesetz und somit für Gewerbetreibende nicht anzuwenden. Lärm, der durch gewerbliche Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätten entsteht, müsste im Einzelfall von den Gewerbebehörden geregelt werden. Der Paragraph 84 der Gewerbeordnung regelt das wie folgt: Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage ausgeführt, so hat die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung dieser Arbeiten notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid aufzutragen.
Was in diesem Zusammenhang als unzumutbar gilt, ist natürlich nicht immer problemlos festzustellen. Bis die Behörde von Amts wegen einschreitet dauert es in der Regel länger.

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