St. Pölten
Hallenbad und Sauna öffnen noch im September

Mit der Aquacity öffnet auch der moderne Sauna- und Wellnessbereich wieder seine Tore.  | Foto: Vorlaufer
  • Mit der Aquacity öffnet auch der moderne Sauna- und Wellnessbereich wieder seine Tore.
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  • hochgeladen von Birgit Schmatz

Das Citysplash schließt am 12. September seine Tore. Am Tag darauf werden Aquacity und Saunacity mit 3G-Regelung geöffnet.

ST. PÖLTEN. Mit knapp 37.000 BesucherInnen wird das städtische Sommerbad in der Badesaison 2021 einen deutlich besseren Wert als im Jahr davor erzielen können. Der Vergleich zu Jahren ohne Coronapandemie fällt jedoch nach wie vor mäßig aus: Über 40 Prozent beträgt die Differenz.

Mit Ende des Sommers öffnet wieder die Aquacity ihre Tore - mit ihr natürlich auch die einladende und großräumige Wellness- und Saunalandschaft im Obergeschoß. Zu beachten gibt es ab dem 13. September die bekannte 3G-Regelung sowie die Registrierungspflicht vor dem Eintritt. Kinder bis zum 12. Lebensjahr sind von der 3G-Regelung ausgenommen. Abstandsregelung, Maskenpflicht und Besucherbeschränkungen in den Becken sowie in den Saunakabinen sind gefallen. Grundlage für die geltenden Maßnahmen ist die bundesweite Covid-19-Öffnungsverordnung vom 27. August 2021.

"Weiterführende Maßnahmen werden aktuell im engen Austausch mit anderen Bädern diskutiert. Mögliche zusätzliche Konzepte liegen in der Schublade und können bei weiter steigenden Infektionszahlen implementiert werden",

verrät Bürgermeister Matthias Stadler.

Getestet, geimpft, genesen & registriert

Badegäste müssen entweder geimpft, getestet oder genesen sein. Jede Person muss sich vor dem Eintritt ins Bad zur Nachverfolgung im Falle einer Infektion registrieren. Das Formular zur Registrierung kann bereits vorab hier ausgefüllt werden.

Nachfolgende 3G-Regelungen sind für einen Eintritt in die Aquacita bzw. Saunacity zu beachten:

Getestet

  • PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme
  • Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme
  • Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang

Geimpft

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf

Als Impfnachweis gelten Grüner Pass, Impfpass, Impf-Kärtchen oder Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass.

Genesen

  • ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde

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