275.000 Euro für Fußballwetten gestohlen
Rund tausend Mal bediente sich ein 42-Jähriger in der Kassa seines Arbeitgebers.
ST. PÖLTEN (ip). Rund tausend Mal bediente sich ein 42-Jähriger in der Kassa seines Arbeitgebers und finanzierte mit den rund 275.000 Euro seine nahezu täglichen Fußballwetten. Zur Schadensgutmachung bei seiner ehemaligen Firma bereit, machte ihm das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung. Der Mann hatte es verabsäumt, eine Einkommenssteuererklärung für die Diebsbeute zu erstellen.
Am Landesgericht St. Pölten klagte Staatsanwalt Karl Fischer den gelernten Elektriker wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, wies jedoch aufgrund der Milderungsgründe und der positiven Zukunftsprognose darauf hin, dass er sich mit einer Bewährungsstrafe zufrieden geben werde.
"reinen Tisch gemacht"
„Er hat sofort reinen Tisch gemacht“, berichtete die Firmenvertreterin, die im Jänner 2018 von einem Revisor aufmerksam gemacht wurde, dass es in der St. Pöltner Filiale Ungereimtheiten im Zusammenhang mit auffällig hohen Gutschriften in der Kassa gebe. Aufwändigen Recherchen nach hatte der 42-Jährige ab 2010 immer wieder Geld – und zwar zwischen 500 und 5.000 Euro – aus der Kassa genommen.
„Schuldig“, meinte der Angeklagte zur Eingangsfrage des Richters, dem er allerdings nicht erklären konnte, wie eine derartige Summe so lange niemandem aufgefallen war, zumal nur vier Personen Zugriff zur Kassa hatten.
„Er hat sich wirklich bemüht, den Schaden gut zu machen. Er ist bis an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gegangen“, betonte Verteidiger Anton Hintermeier. Durch die Steuerforderungen sei ihm eine Fortsetzung der Gutmachung, bei der bereits 90.000 Euro an seinen ehemaligen Arbeitgeber zurück flossen, nicht mehr möglich gewesen. Sein Mandant sei mittlerweile insolvent.
Einsehen der Behörden
Ein Einsehen hatten die Behörden beim Finanzstrafverfahren. Dieses wurde eingestellt, weil der Beschuldigte vermutlich nicht wissen konnte, dass er für gestohlenes Geld eine Steuererklärung (Anm.d.Red. – Einkommen aus selbständiger Tätigkeit?)machen müsste. Ob er auch im Falle der Schadensgutmachung steuerpflichtig sei, dafür gab es keinen Rechtsexperten im Gerichtssaal.
Der Schöffensenat verurteilte den 42-Jährigen unter Berücksichtigung massiver Milderungsgründe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten mit dreijähriger Probezeit (rechtskräftig).
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