Die Tiroler Bergwacht ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und die angelobten Bergwächter sind Organe der öffentlichen Aufsicht. Rund 1.200 BergwächterInnen leisten ihren Dienst in 93 Einsatzstellen.
Unsere Aufgaben
Eine vielfältige Natur und intakte Landschaften sind die Grundlage für Wirtschaft und Tourismus unseres Landes, aber in erster Linie dafür, dass wir uns in unserer Heimat wohlfühlen. Mit viel Engagement versuchen wir, Einheimische und Gäste für ein schonendes Verhalten in der Natur zu gewinnen.
Die Tiroler BergwächterInnen überwachen folgende Landesgesetze:
- Tiroler Naturschutzgesetz mit den dazugehörigen Verordnungen ( Pilzschutzverordnung usw.)
- Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern
- Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz
- Landespolizeigesetz (Lärmschutz, Schutz vor Gefährdung und Belästigung durch Tiere)
- Tiroler Feldschutzgesetz
- Tiroler Campinggesetz
Neben dieser Tätigkeit hilft die Tiroler Bergwacht bei Naturkatastrophen und wird auch bei alpinen Notsituationen zum wertvollen Ersthelfer. Die Unterstützung von Gemeinden und anderen Körperschaften sowie die Sichtkontrollen von Berg- und Almhütten auf Beschädigung und Einbrüche ist ein besonderer Service der jeweiligen Einsatzstelle.
Befugnisse
Bergwächter dürfen bei der Überwachung der Landesgesetze:
- Fahrzeuge und Personen anhalten und zum Nachweis der Identität auffordern.
- Übertretungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen Personen festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen.
- Gegenstände, die offensichtlich von einer Verwaltungsübertretung herrühren, zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmen.
- Ermächtigte BergwächterInnen dürfen Organmandate und Sicherheitsleistungen einheben.
BergwächterInnen sind in den meisten Fällen an einheitlicher Dienstkleidung erkennbar und müssen sich mittels Dienstausweis ausweisen können. Es werden bei Bedarf auch Dienste in „zivil“ verrichtet. Alle BergwächterInnen sind in der Ausübung ihres Dienstes als Beamte anzusehen, genießen den besonderen Schutz des Strafgesetzbuches und unterliegen der Amtsverschwiegenheit.