Bergwacht-Einsatzstelle Stubai informiert
Frühjahr hat begonnen - Feldarbeit gestartet

Parken in den Wiesen ist nicht erlaubt. | Foto: Tiroler Bergwacht - Einsatzstelle Stubai
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STUBAI. Der Winter wehrt sich noch, der kalendarische Frühling hat heuer am 20. März begonnen und die Wiesen zeigen nach wenig Niederschlag im Spätwinter mittlerweile sattes Grün. Bei den Landwirten hat die Feldarbeit zeitig begonnen, Schäden des Winters werden beseitigt, Zäune kontrolliert und ausgebessert, Acker- und Grünland gedüngt und bestellt.

Überflüssige Arbeit – Müll sammeln

Leider sind auch ungeliebte, eigentlich unnötige Arbeiten erforderlich, wie das alljährliche Reinigen der Felder und Wiesen von Abfall. Für Umwelt, Landwirtschaft und Nahrungskette ist der oft gedankenlos weggeworfene Müll ein großes Problem, verunstaltet er nicht nur die Landschaft, sondern verdreckt auch die Futtermittel der Tiere und letztlich damit auch unsere Nahrungsmittel. Nicht aufgesammelt, wird Unrat bei der Feldarbeit immer mehr zerkleinert und landet so ungewollt im Futter. Auch gefährliche Dinge wie scharfkantige Blechverschlüsse, Glassplitter oder Hundekot sind dabei. Zusätzlich entstehen den Bäuerinnen und Bauern durch die Aufräumarbeiten natürlich dementsprechende Kosten neben hohem Zeitaufwand.

Tiroler Feldschutzgesetz 2000

Was auf den landwirtschaftlichen Grundflächen Tirols erlaubt ist oder verboten, regelt das Tiroler Feldschutzgesetz. Dabei gehören zum sogenannten Feldgut Äcker, Wiesen, Almen, Gärten, aber auch Feldstädel, Almgebäude und Bienenhäuser, weiters Anlagen, die der Fischzucht dienen sowie Feldwege und alle Einfriedungen (Zäune, Mauern, Hecken, Gatter etc.).

Bergwacht zuständig für Kontrollen

Vermutlich nur Wenigen bekannt, ist die Tiroler Bergwacht für Kontrollen nach dem Feldschutz- sowie Abfallwirtschaftsgesetz zuständig. Gerade im Frühjahr zu Beginn der Wachstumsperiode wird bei Dienststreifen auf die Einhaltung dieser Gesetze geachtet und dabei zunächst auf Information und Aufklärung Wert gelegt.

Was bezeichnet man nun als Feldfrevel?

§ 2 Feldfrevel (Auszug)

  1. Feldfrevel begeht, wer unbefugt Feldgut vernichtet, beschädigt, verunreinigt, unbenützbar macht, dem ordnungsgemäßen Gebrauch entzieht oder sich aneignet.
  2. Feldfrevel begeht insbesondere, wer unbefugt
  • auf landwirtschaftlichen Grundflächen fährt, reitet, Fahrzeuge abstellt, zeltet, Feuer macht, Humus oder Erde entfernt oder die Grasnarbe beschädigt;
  • auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses oder in Gärten geht oder lagert;
  • Einfriedungen beseitigt oder beschädigt oder Sperrvorrichtungen an Einfriedungen offen lässt;
  • Verbots-, Warn- oder Hinweistafeln beseitigt, beschädigt oder unkenntlich macht;
  • Feldwege oder Raine umpflügt, umgräbt oder sonst beschädigt;
  • Feldstädel, Almgebäude oder Bienenhäuser betritt oder Bringungsanlagen benützt;
  • Vorrichtungen zum Lagern oder Trocknen von Feldfrüchten beseitigt oder beschädigt;
  • auf landwirtschaftlichen Grundflächen Unrat hinterlässt;
  • auf landwirtschaftlichen Grundflächen Vieh treibt oder weidet.

§ 10 Strafbestimmungen (Auszug)
Geregelt sind im Feldschutzgesetz auch die Strafbestimmungen bei Übertretungen:

  1. Wer einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,– Euro zu bestrafen.

Appell der Bergwacht

Die Bergwacht richtet einen gut gemeinten Rat an Unbelehrbare, die Vorgaben des Feldschutz- sowie Abfallwirtschaftsgesetzes zu beachten. Übertretungen haben je nach Art und Schwere des Vergehens Organstrafverfügungen in Höhe von 40 EUR durch die Bergwacht oder Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft zur Folge!

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