Bergwacht-Einsatzstelle Stubai informiert
Neustift i. St. führt neue Hundeverordnung gemäß Landes-Polizeigesetz ein

Hunde ohne Leine und Maulkorb sind auf Kinderspielplätzen verboten! | Foto: Tiroler Bergwacht - Einsatzstelle Stubai
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NEUSTIFT I.ST. In Tirol gibt es klare, gesetzliche Regelungen zum Schutz von Mensch und Tier im öffentlichen Raum, insbesondere in Bezug auf die Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde. Die neuen Regelungen und Kontrollen in Neustift sollen dazu beitragen, das Zusammenleben von Mensch und Hund harmonischer zu gestalten und Konflikte zwischen Tierhaltern, Passanten und anderen Tieren zu vermeiden. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Sicherheit und das Verständnis füreinander zu fördern. Die Bergwacht und die Stubaier Gemeinden setzen auf Aufklärung und gegenseitiges Verständnis, um die Vorschriften bestmöglich umzusetzen. Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass unsere schönen Naherholungsgebiete für alle – Menschen und Tiere – ein sicherer und angenehmer Ort bleiben. Im Folgenden möchten wir die aktuelle Rechtslage, die Hintergründe dieser Maßnahmen sowie mögliche Herausforderungen für Hundebesitzer vorstellen.

Aktuelle Rechtslage und Maßnahmen in Neustift i. St.

Im Jahr 2020 hat der Tiroler Landtag eine Novelle des Landes-Polizeigesetzes (LPG) beschlossen, die den Schutz vor Gefährdung und Belästigung durch Tiere betrifft. Dabei wurde insbesondere der § 6a „Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden“ ergänzt.
Ende Januar 2025 hat die Gemeinde Neustift im Stubaital eine Verordnung erlassen, die vorschreibt, dass Hunde entlang der Uferwege im Gemeindegebiet an der Leine geführt werden müssen. Diese Verordnung wurde vom 8. bis 23. Januar öffentlich an der Amtstafel bekannt gemacht und ist ebenso auf der Gemeinde-Homepage einsehbar. Damit ist sie rechtsgültig. Gäste erhalten zum Thema „Urlaub mit Hund“ Informationen auf der Website des TVB Stubai.
Es liegt in der Verantwortung aller Hundebesitzer, sich über die geltenden Gesetze zu informieren!

Was bedeutet das für Hundebesitzer – Leine und/oder Maulkorb?

Zur besseren Verständlichkeit sei hier der § 6a des Landes-Polizeigesetzes zitiert:
(2)
Hunde sind an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
(2a)
Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

Kontrollen durch die Bergwacht

Seit Mitte Januar 2025 führt die Bergwacht im Stubaital verstärkte Kontrollen durch. Bisher wurden bei 45 Einsätzen rund 470 Hundehalter kontrolliert. Die meisten hielten sich an die Vorschriften, doch 81 HundebesitzerInnen missachteten die Regeln. Bisher wurden keine Geldstrafen verhängt, da die Bergwacht vor allem auf Aufklärung setzt und die Hundebesitzer über die gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Dabei wurden Hunde-Broschüren des Landes Tirol sowie Merkblätter der Bergwacht verteilt.
Die Bergwacht betont, dass in Zukunft bei wiederholten Verstößen auch strengere Maßnahmen, wie Geldstrafen bis zu 750 EUR, folgen könnten. Besonders im sensiblen Bereich von Spielplätzen und Naherholungsgebieten wird die Einhaltung der Vorschriften künftig noch strenger kontrolliert!

Reaktionen der Bürgerinnen und Bürger

Viele GemeindebürgerInnen begrüßen die Kontrollen, vor allem in beliebten Naherholungsgebieten wie dem Kampler See und Klaus Äuele. Sie schätzen die Bemühungen, die Sicherheit und Hygiene zu verbessern. Besonders Eltern berichten, dass sie es als positiv empfinden, wenn Hundebesitzer ihre Tiere anleinen und Hundekot entfernen. Einige Hundebesitzer zeigen Verständnis, andere sind noch uneinsichtig.

Verhalten am Kampler See und in Klaus Äuele

Beide Gebiete sind öffentliche Orte, die im Sommer oft von vielen Menschen besucht werden. Eine größere Menschenansammlung liegt vor, wenn die Anzahl der Personen schwer zu überschauen ist und Menschen so dicht beieinander stehen, dass sie sich kaum noch frei bewegen oder entfernen können.
In der Praxis bedeutet das: Rund um den Kampler See besteht Leinenpflicht für Hunde, allerdings ist kein Maulkorb vorgeschrieben. Auf Spielplätzen, in Sportanlagen und bei einzelnen Spielgeräten gilt jedoch sowohl Leinen- als auch Maulkorbpflicht.
Ähnlich verhält es sich im weitläufigen Naherholungsgebiet Klaus Äuele: Für den eingezäunten Spielplatz, den Badesee mit Floss und Anlegestellen, die Kletternetze im nördlichen Bereich sowie die Seilbahn über den Seeablauf müssen Hunde an der Leine sein und einen Maulkorb tragen. Im übrigen Gebiet reicht die Leine aus.

Beachvolleyballplatz Kampl gänzlich tabu

Die Bergwacht hat auch schon Hundebesitzerinnen und -besitzer beanstandet, die den eingezäunten Beachvolleyballplatz als Hundefreilaufzone genutzt haben und dort gleichzeitig mit mehreren Hunden spielten. Dabei passiert es, dass Hunde hier ihr Geschäft verrichten – auch im Sand! Auch wenn die Hinterlassenschaften entfernt werden, bleiben manchmal Reste zurück, und später kommen die Beachvolleyballspielerinnen und -spieler.

HundehalterInnen zeigen Verständnis, manche sind uneinsichtig

Der überwiegende Teil der HundebesitzerInnen zeigen Verständnis für die Maßnahmen und begrüßen die Kontrollen. Sie wissen, dass die Regeln dem Schutz aller dienen. Dennoch gibt es auch einige, die sich nicht an die Vorschriften halten und dies offen äußern. Manche argumentieren, dass sie ihren Hund nicht anleinen oder einen Maulkorb anlegen, weil sie glauben, dass ihr Hund keine Gefahr darstellt. Die Bergwacht betont jedoch, dass die Einhaltung der Vorschriften vor allem der Sicherheit und dem hygienischen Miteinander dient. Bei den Kontrollen werden die Hundebesitzer freundlich und sachlich informiert, und es entstehen meist zwanglose Gespräche.

Ziel der Kontrollen gemäß LPG

Die Bergwacht erklärt, dass die Kontrollen vor allem dazu dienen, ein sicheres und respektvolles Miteinander aller Besucher zu gewährleisten – egal ob Hundebesitzer, Spaziergänger, Jogger, Radfahrer oder Familien mit Kindern. Dabei ist es wichtig, die Regeln einzuhalten.
Wo es gesetzlich vorgeschrieben ist, leinen verantwortungsvolle Hundebesitzer ihre Vierbeiner an oder verwenden einen Maulkorb. Kinderspielplätze und Sportanlagen sollten grundsätzlich großräumig umgangen werden, auch aus hygienischen Gründen. Einige Menschen haben einfach Angst vor Hunden und auch sie sollen sich frei bewegen können.
Abschließend betont die Bergwacht: „Geldstrafen sind nicht unser Ziel. Wenn jedoch die Aufklärungsarbeit über längere Zeit keine Wirkung zeigt, wird es leider notwendig sein, Maßnahmen zu ergreifen, bei wiederholten Verstößen können die Strafen bis zu 750 Euro betragen.“

Hygiene und Hundekot – ein wichtiges Thema

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Hundekot-Aufnahmepflicht. Das Hinterlassen von Hundekot auf landwirtschaftlichen Flächen ist gemäß Tiroler Feldschutzgesetz strafbar und kann bei Anzeige mit Geldstrafen bis zu 2200 EUR geahndet werden. Die Bergwacht erinnert daran, dass Hundebesitzer stets Gassisackerl dabei haben sollten, um die Umgebung sauber zu halten sowie die Felder zur Futtermittelproduktion zu schützen. Das trägt dazu bei, die Erholungsgebiete für alle angenehm und hygienisch zu gestalten.

Hundekot im Friedhofsbereich

An dieser Stelle wird auch nochmals an den Hinweis der Gemeinde Neustift 2024 erinnert, dass im Friedhofsbereich aufgrund von Verunreinigungen durch Hundekot das Mitführen von Hunden untersagt ist. Die Gemeinde ersucht alle HundehalterInnen um Rücksichtnahme und Einhaltung dieser Regelung, um Schäden an den Gräbern zu vermeiden und ein gepflegtes Ortsbild zu wahren.

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