Sicherheitspolizeiliche Maßnahme: Platzverbot zum Bilderbergtreffen in Telfs-Buchen

Das Betreten und der Aufenthalt auf der gekennzeichneten Fläche ist während der Bilderberg-Konferenz verboten. | Foto: BH Ibk.-Land
  • Das Betreten und der Aufenthalt auf der gekennzeichneten Fläche ist während der Bilderberg-Konferenz verboten.
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Platzverbot ...

Das Betreten und der Aufenthalt der Fläche, die am Lageplan farblich gekennzeichnet ist (siehe Grafik) wird von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09. Juni 2015, 12.00 Uhr bis 14. Juni 2015, 24.00 Uhr, verboten.

Beschreibung des Platzverbotes:

Vom Ausgangspunkt Gasthof „Buchner Höhe“ in westlicher Richtung entlang des Jakobsweges bis zur großen Wiese im Bereich der „Ropferstub`m“ (der Jakobsweg ist bei diesem Teilstück vom Platzverbot mitumfasst), dort entlang der Waldgrenze wo der Jakobsweg wieder zur Gänze in den Wald einmündet, weiter den Jakobsweg entlang bis zum südlich gelegenen Wanderschild, wo die Langlaufloipe mit dem Wanderweg parallel verläuft (Beschilderung u.a. „Lottenseehütte ¾ h – dieses Teilstück des Jakobswegs ist nicht Teil des Platzverbotes), weiter entlang der Loipe bis zur Wetterschutzhütte, dort entlang der Waldgrenze bis zur Wegeinmündung „Wildmossweg“, diesen Weg, der Teil des Platzverbotes ist, entlang mit Abzweigung in den Laufweg „Lottenseerunde“ bis zum Ausgangspunkt Gasthof „Buchner Höhe“.

Da aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es werde in Telfs, konkret im Platzverbotsbereich, eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder eine allgemeine Gefahr für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, wird von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Sicherheitsbehörde gemäß § 36 Abs. 1 SPG das Betreten des Gefahrenbereichs und der Aufenthalt in ihm verboten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt.

Wer sich im Verbotsbereich aufhalten darf

Am angeführten Ort dürfen sich – abgesehen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – folgende Personen weiterhin aufhalten:
Teilnehmer, Veranstalter inkl. Begleitpersonen und Sicherheitskräfte des „Bilderbergtreffens 2015“; Rettungskräfte und Feuerwehrkräfte im Einsatz; Kräfte des österreichischen Bundesheers (nach Maßgabe der Vorgaben im Behördenauftrag „Technische Assistenzleistung“); besonders Berechtigte durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Zugang zum Platzverbot nur mit Berechtigungsschreiben der BH Innsbruck in Kombination mit einem Lichtbildausweis).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, im Einzelfall die Berechtigung für den Zugang zum Platzverbot zu erteilen (Bsp.: an Lieferanten des Hotels)

Wegweisung oder Strafe

Im Falle des Betretens einer Person im angeführten Bereich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn aus dem von der Verordnung betroffenen Bereich wegzuweisen.
Gegen eine Person, die diesem Verbot zuwider handelt, wird von der Sicherheitsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 84 Abs.1 Z 1 SPG (Strafrahmen bis zu € 500,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) eingeleitet.

Am 9. Juni tritt Verordnung in Kraft

Diese Verordnung tritt am 09. Juni 2015 um 12.00 Uhr in Kraft und am 14. Juni 2015, um 24.00 Uhr außer Kraft. Die Verordnung kann vorzeitig aufgehoben werden, wenn die Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist.
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck kündigt an, dass gemäß § 54 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz 1991 i.d.g.F. zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen vor und im mit dem Platzverbot belegten Bereich während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Bild und Tonaufzeichnungen gemacht werden.

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