Silvesterknallerei - worauf jeder achten muss!

Foto: Holzknecht

REGION. Der Jahreswechsel naht und aus Begeisterung für Kracher und Feuerwerke vergessen manche, dass diese Sachen gefährlich sind.

Seit dem 4. Jänner 2010 ist das neue Pyrotechnikgesetz in Kraft. Dabei werden Feuerwerkskörper nicht mehr vorrangig nach der Netto-Explosionsmasse, sondern nach ihrer Gefährlichkeit und dem verursachten Lärmpegel eingeteilt:

F1: Feuerwerkskörper die eine geringe Gefahr darstellen (alt Kl. I), Mindestalter des Besitzers 12 Jahre

F2: Feuerwerkskörper die eine geringe Gefahr darstellen, Verwendung nur im Freien, (alt Kl. II), Mindestalter des Besitzers 16 Jahre

F3: Feuerwerkskörper die eine mittlere Gefahr darstellen (alt Kl. III), Mindestalter des Besitzers 18 Jahre und eine Bewilligung

F4: Feuerwerkkörper die eine große Gefahr darstellen (alt KL. IV), Mindestalter des Besitzers 18 Jahre und eine Bewilligung

Sämtliche pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 und solche der Kl. I bis IV, die aufgrund der Übergangsbestimmungen noch verwendet werden dürfen, müssen jedenfalls

. eine Angabe über die Klasse oder Kategorie,
. Bezeichnung, Name, Typ
. eine Gebrauchsanweisung sowie
. eine Altersbeschränkung

in deutscher Sprache aufweisen.

Die Sicherheitsdirektion für Tirol rät, keine pyrotechnischen Gegenstände im Ausland zu kaufen, denn diese enthalten oft zu große Mengen an Sprengstoff.

Beim Umgang mit Feuerwerkskörpern ist unbedingt zu beachten:
nur im Freien mit genügend Platz verwenden
nicht in der Hand halten oder aus der Hand abfeuern
von Kindern fernhalten
nicht in Menschenansammlungen abfeuern
nur aus geeigneten Abschussrampen oder gegen Umfallen gut gesicherten Flaschen abschießen
bei Versagen eines Feuerwerkskörpers mindestens 15 Minuten nicht berühren, weil höchste Explosionsgefahr besteht (Entsorgung als Sondermüll)

Innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Altersheimen und Kirchen ist übrigens jegliche Silvesterknallerei verboten.

Wenn durch das Entzünden von pyrotechnischen Gegenständen Menschen verletzt werden oder fahrlässig eine Feuerbrunst verursacht wird, so liegen vom Strafgericht zu ahndende Delikte vor. Dem Verursacher des durch eine abgefeuerte Rakete bewirkten Schadens trifft die zivilrechtliche Haftung, für den Schaden finanziell aufzukommen. Ansonsten sind Verstöße als Verwaltungsübertretungen mit bis zu € 3.600,-- zu bestrafen.

Du möchtest regelmäßig Infos über das, was in deiner Region passiert?

Dann melde dich für den MeinBezirk.at-Newsletter an

Gleich anmelden

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Folge uns auf:

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.