So zerpflückt der Verfassungsgerichtshof die Villacher Bezirkswahlbehörde

Das ist es: Das 175 Seiten starke Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das zur Aufhebung der Stichwahl geführt hat
  • Das ist es: Das 175 Seiten starke Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das zur Aufhebung der Stichwahl geführt hat
  • hochgeladen von Wolfgang Kofler

VILLACH. Am 2. Oktober wird neu gewählt. Die Stichwahl zur Bundespräsidentenwahl wurde ja, wie berichtet, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, da in 14 Bezirken gravierende Fehler bei der Auszählung der Briefwahlstimmen begangen wurde. Auch Villach-Stadt und Villach-Land gehören zu den Problem-Bezirken.

Die WOCHE hat das 175 Seiten dicke Erkenntnis des VfGH durchgeackert und zeigt anhand des Beispiels Villach auf, welche Fehler bei der Wahl gemacht wurden.
Wie folgt findet sich Villach in den Unterlagen bei der Darstellung der Vorwürfe wieder (Auszüge):

1. Die Wahlkarten seien am Sonntag, 22. Mai 2016, ohne Beisein der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in nichtige und in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehende getrennt, geöffnet und die Stimmen ausgezählt worden.

2. Im Zeitpunkt des gesetzlich vorgeschriebenen Auszählungsbeginns durch die Bezirkswahlbehörde am Montag, 23. Mai 2016, 9.00 Uhr, seien sämtliche mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen fertig ausgezählt gewesen. (...)
Die vorzeitige und durch nicht befugte Personen erfolgte Auszählung sei durch den Bezirkswahlleiter eigenmächtig und ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder der Bezirkswahlbehörde veranlasst worden.
Es habe weder einen Beschluss gegeben, die Wahlkarten im Vorfeld (in nichtige und in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehende) zu sortieren noch sei eine vorzeitige Auszählung (außerhalb der Bezirkswahlbehörde ohne Beisitzer und Wahlzeugen) beschlossen worden.

3. Die Beisitzer ***** und ***** seien bei der Auswertung der Wahlkarten und Auszählung der Stimmen nicht anwesend gewesen.  

4. Der Bezirkswahlleiter sei dem Verlangen der beiden Beisitzer nach Protokollierung der dargelegten Rechtswidrigkeit in der Niederschrift trotz Zusicherung nicht nachgekommen. Die in Punkt G der Niederschrift festgehaltene Darstellung, wonach das von § 14a BPräsWG vorgesehene Prozedere eingehalten wurde, entspreche demnach nicht den Tatsachen.

Ermittlungen laufen

In der Entscheidungsbegründung der Höchstrichter heißt es dann:

1. Im Stimmbezirk Villach erfolgte keine ordnungsgemäße Einberufung der Bezirkswahlbehörde.

2. Die Wahlkarten wurden entgegen dem Wahlgesetz und entgegen dem Grundsatz der geheimen Wahl in Abwesenheit der Beisitzer geöffnet.

3. Die Wahlkarten außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet.

4. Die Auszählung der Stimmen fand in Abwesenheit der Beisitzer statt.  

5. Die Auszählung fand außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde statt.

Insgesamt 3.498 Wahlkarten seien von diesen Fehlern betroffen.

Gegen die Beteiligten wird derzeit von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ermittelt. Es geht um den Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Falschbeurkundung. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

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