Paukenschlag: Urteil gegen Frauentrio von OGH teilweise aufgehoben

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In einer Aussendung kündigte der Oberste Gerichtshof (OGH) die teilweise Aufhebung des am Landesgericht Klagenfurt verhandelten Prozesses gegen eine mutmaßliche Frauenbande an. Den drei Frauen wird ein Mord, Betrug und Brandstiftung vorgeworfen.

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 21. Jänner 2020 ergingen folgende Schuldsprüche: Barbara H. wurde  des Mordes und der Brandstiftung (teils in Form des Versuches) schuldig erkannt. Margit T. wurde des Mordes als Bestimmungstäterin, der (teils versuchten) Brandstiftung als Bestimmungstäterin und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges als Bestimmungstäterin schuldig erkannt. Melitta O. wurde der Brandstiftung (als Beitragstäterin) und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges  schuldig erkannt. Nur die Angeklagte Barbara H. hat den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die beiden anderen Angeklagten ließen die sie betreffenden Schuldsprüche unbekämpft. Der OGH hat die Nichtigkeitsbeschwerde am 21.7.2020 in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückgewiesen, jedoch aus deren Anlass von Amts wegen Rechtsfehler des Urteils, die alle drei Angeklagten betrafen, aufgegriffen und den Wahrspruch der Geschworenen sowie Teile des Urteils aufgehoben, und zwar in folgenden Punkten:

– im Schuldspruch der Barbara H. wegen Brandstiftung (ihr Schuldspruch wegen Mordes ist daher rechtskräftig),

– hinsichtlich der Angeklagten Margit T. zur Gänze,

– hinsichtlich der Angeklagten Melitta O. wegen Beitrags zur Brandstiftung (ihr Schuldspruch wegen Betruges ist daher rechtskräftig).

„Demgemäß wurden auch alle Sanktionsaussprüche sowie auch Privatbeteiligtenzusprüche aufgehoben. Grund hierfür war, dass die an die Geschworenen gestellten Fragen und ihre Antworten keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage aufwiesen. So fehlten jegliche Ausführungen, welche Bestimmungshandlungen Margit T jeweils zur Last gelegt wurden. Ebenso erfuhr der Begriff „Feuersbrunst“ keine sachverhaltsmäßige Konkretisierung“, stellte der OGH in einer Aussendung fest. Der Prozess muss neu aufgerollt werden. Es gilt die Unschuldsvermutung für die betroffenen Personen.

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