Arbeitsrecht im Urlaub

Martina Obermaier, Bezirksstellenleiterin der Arbeiterkammer, gibt Tipps.
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  • hochgeladen von Alfred Jungwirth

VÖCKLABRUCK. Damit am Arbeitsplatz keine bösen Überraschungen warten, klärt Martina Obermaier von der Arbeiterkammer Vöcklabruck die häufigsten Irrtümer zum Thema Urlaub. "Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht auf fünf Wochen Urlaub", erläutert Obermaier. Der Anspruch gilt auch für Teilzeitarbeitende und geringfügig Beschäftigte. Wann der Urlaub angetreten wird, muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. "Betriebsurlaub in Unternehmen ohne Betriebsrat ist rechtlich nicht zulässig", sagt die Expertin. Auch wenn etwa durch Schlechtwetter Arbeit fehlt, muss der Arbeitnehmer einer Beurlaubung zustimmen. Obermaier warnt davor, Urlaub ohne Zustimmung des Vorgesetzten zu buchen, hier droht Entlassung.

Recht auf Sommerurlaub?

Ein Recht auf Urlaub im Sommer besteht für Erwachsene übrigens nicht. Auch wenn die Kinder Ferien haben, der Urlaubszeitpunkt ist Vereinbarungssache. Beim Thema Bezahlung wird zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld unterschieden. Erstes ist der weiterlaufende Lohn. Es besteht ein Anspruch auf die Summe, die ohne Urlaub verdient würde, auch regelmäßige Überstunden müssen eingerechnet werden. Urlaubsgeld stellt eine Sonderzahlung dar. Der Kollektivvertrag regelt ob und auf welche Weise eine Auszahlung erfolgt. In Branchen ohne Kollektivvertrag entfällt Urlaubsgeld, wenn es nicht vertraglich vereinbart wurde. Treten Probleme auf, empfiehlt Obermaier den Betroffenen Beratung zu suchen. Ansatzpunkte bilden Arbeiterkammer und Gewerkschaften.

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