7 Fälle in Wiener Neustadt, 2 im Bezirk
Corona-Maßnahmenkatalog erneut erweitert
Sieben Corona-Fälle in der Stadt, zwei im Bezirk - da werden die Maßnahmen gestrafft.
WIENER NEUSTADT. Bürgermeister Klaus Schneeberger hält sich an die Richtlinien des Bundes gibt im Namen der Magistratsdirektion folgende Verordnung heraus:
Verordnung über die Absonderung von Einreisenden aus bestimmten Gebieten auf dem Landweg nach dem Epidemiegesetz 1950.
§1
(1) Österreichische Staatsburger und Fremde, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt-Stadt haben, sind nach Reiserückkehr oder Einreise auf dem Landweg 1. aus den Staatsgebieten von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien sowie 2. aus den österreichischen Gemeinden Ischgl, See, Kappl, Galtür und St. Anton in Tirol verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und das Gesundheitsamt des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt darüber zu informieren (mittels Webformular auf httDs://www.noe.av.at/einreise oder telefonisch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter 02622 373-742).
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Personen, die ein Gesundheitszeugnis (Anlage A) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test aus SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht alter als vier Tage ist.
§2
Der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt kann auf Antrag mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des § 1 Abs. 1 genehmigen, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund geltend machen kann. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, bei einer beruflichen Tätigkeit
1. in einem Gesundheits", Pflege- oder Sozialbetreuungsberuf,
2. die für die Sicherheit der Bevölkerung erforderlich ist oder
3. die derAufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dient.
Dies gilt jedenfalls auch für Freiwillige in Rettungsorganisationen und Feuerwehren.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBI. I Nr. 37/2018, bestraft.
§4
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.
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