Katastrophengebiet: Kostenübernahme für Verbrauchsmaterialien
Ab dem Zeitpunkt der Ausrufung der Katastrophe werden etwaige Kosten von Verbrauchsmaterialien übernommen. Es ist jedoch unbedingt erforderlich Kassenbelege (KEINE Handbelege) vorzulegen. Als Verbrauchsmaterialien gelten u.a.: Treibstoff, Verpflegung, Betriebsmittel (Öl, ...), Ketten für Motorkettensägen, etc.
Die Besonderheit in einem Katastrophenfall ist, dass gemäß § 5 des NÖ Katastrophenhilfegesetzes über Anordnung des Einsatzleiters jedermann verpflichtet ist, Sachen und Geräte, die zur Bekämpfung benötigt werden, zur Verfügung zu stellen und die Benützung von Grundstücken, Beseitigung von Pflanzen etc. soweit erforderlich zu dulden. Dafür gebührt aber auch eine angemessene Entschädigung.
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