„Wirte mussten investieren“ – Das neue Rauchergesetz brachte nur zusätzliche Kosten ohne Kontrolle der Behörden

Rauchen im Freien

Per 1. Juli 2010 ist das neue Nichtrauchergesetz in Kraft getreten. Die Übergangsfristen endeten und Lokale müssen nun schon beim Eingang gekennzeichnet sein.
BEZIRK ZWETTL. Per 1. Jänner 2009 trat das neue Nichtrauchergesetz für den Bereich der Gastronomie in Kraft – jedoch mit einer Übergangsfrist für bestimmte Betriebe bis 30. Juni 2010.
Nun ist auch diese Zeit verstrichen und das neue Gesetz für die Wirte verpflichtend.
Jedes Lokal muss nun im Eingangsbereich gekennzeichnet sein, ob es sich um ein Raucher- oder Nichtraucherlokal handelt. Bei Gaststätten unter 50 m2 konnte sich der Betreiber entscheiden, auf welche Seite er sich stellt. In größeren Lokalen mussten bauliche Abtrennungen geschaffen werden, um einen seperaten Raucher- und Nichtraucherbereich zu errichten.
Der Obmann der Gastronomen des Bezirkes Zwettl, der Wirt des Gasthauses Döller in Großhaselbach, meint: „Derzeit ist es um dieses Thema relativ ruhig geworden.“
Nach anfänglichen Widerständen einiger Wirte, haben sich die Gemüter wieder etwas beruhigt. Das liegt wohl auch daran, dass es nahezu keine Anzeigen oder Beschwerden wegen Gesetzesübertretungen gibt.
Die im Falle von Verstößen zuständige Bezirkshauptmannschaft Zwettl bestätigte dem Bezirksblatt, dass seit Einführung des Gesetzes am 1. Juli 2010 eine einzige Anzeige eingegangen ist. Diese hat einen Gastwirt betroffen, der sein Lokal angeblich nicht ausreichend gekennzeichnet hat.

Sanktionen bei Verstößen
Das neue Gesetz sieht bei Verletzung des Nichtraucherschutzes Sanktionen vor. Im Einzelfall drohen den Gastwirten bis zu 2.000,- Euro und im Wiederholungsfall sogar bis zu 10.000,- Euro Geldstrafe.
Auch Raucher, die trotzdem in Nichtraucherbereichen qualmen, drohen empfindliche Geldstrafen. Im Einzelfall wird diese Gesetzesübertretung mit bis zu 100,- Euro und im Wiederholungsfall mit bis zu 1.000,- Euro Geldstrafe belegt.
Verstöße gegen den Nichtraucherschutz fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft in dessen Gemeinde sich der Gastronomiebetrieb befindet.
Bernhard Schabauer

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