Totschlag - 7,5 Jahre Haft - und trotzdem: munterer Teilnehmer an Volksläufen
Der Wiener Neustädter Klaus K. (Jg. 1960), der seine Geliebte getötet hat und dafür in Graz-Karlau einsitzt, ist mehr ein "Freiläufer", denn ein Freigänger.
Dieser Fall bewegte die ganze Region: Der Magistratsbeamte Klaus K. brachte im August 2011 seine Geliebte, die Betreiberin eines Eisgeschäftes in der Neustädter Fußgängerzone, um. Für die augenscheinlich äußerst brutale Tat - zuerst stach er zu, dann erdrosselte er sein Opfer mit einem Plastiksackerl - erhielt der sowohl beruflich als auch privat beliebte Täter "lediglich" siebeneinhalb Jahre Haft wegen Totschlags.
Auch in der steirischen Strafanstalt dürfte K. als Musterschüler gelten, denn sonst wäre es wohl kaum möglich gewesen, dass er im Herbst vergangenen Jahres an zumindest zwei "Volksläufen" mitwirken durfte. Beim Grazer Halbmarathon am 12. Oktober 2014 und zuvor beim Grazer Schlossberg Stiegenlauf im Oktober 2014. Beides mit ausgezeichneten Laufresultaten. Er erhielt sogar eine Urkunde. Der Mann scheint im Training zu sein. Auch beim 23. Parktherme Radmarathon Wildon (September 2014) dürfte er dabei gewesen sein.
Justiz bestätigt Ausgänge
Nachfrage bei der Justizvollzugsdirektion: "Ja, es stimmt. Es handelte sich um genehmigte Gruppenausgänge." Bestätigt wurden jedoch nur die zwei Teilnahmen in Graz.
2016 wird der Häftling zwei Drittel seiner Tat verbüßt haben, der volle Umfang wäre erst am 21.2. 2019 abgesessen. K. gilt als Musterhäftling und bekam dadurch eine Erlaubnis zur Teilnahme. Auch in Untersuchungshaft in Wiener Neustadt soll K. nur positiv aufgefallen sein.
Mit dem Fall Klaus K. bekommt die Bezeichnung "Freigänger" Konkurrenz: Der Neustädter dürfte wohl eher als "Freiläufer" bezeichnet werden.
Vollzugslockerungen - § 11 StVollzG
Zu den sogenannten Vollzugslockerungen zählen: Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung und Ausgang.
Unter Außenbeschäftigung versteht man regelmäßige Arbeiten außerhalb der Anstalt unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten.
Freigang dagegen umfaßt regelmäßige Arbeit außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht.
Ausführung nennt man ein stundenweises Verlassen der Anstalt für eine begrenzte Zeit unter Aufsicht.
Beim sogenannten Ausgang darf man die Anstalt stundenweise für eine bestimmte Zeit und ohne Aufsicht verlassen.
Drei Mindestvoraussetzungen müssen für die Gewährung von Vollzugslockerungen erfüllt sein:
- der Gefangene muß zustimmen
- es darf keine Fluchtgefahr bestehen
- es darf kein Mißbrauch der Lockerungen zu neuen Straftaten zu befürchten sein
Der Gefangene braucht nach dem StVollG keine bestimmten Mindesthaftzeiten hinter sich haben um Vollzugslockerungen zu erhalten. Dennoch wird meist von erhöhter Fluchtgefahr ausgegangen, wenn man noch eine lange Haftstrafe vor sich hat. Nach § 12 StVollzG kann ein Gefangener aus besonderen Gründen (z.B. Gerichtstermin, notwendiger Arztbesuch) auch gegen seinen Willen ausgeführt werden.
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