Nichtraucherschutzgesetz
Die Zeiten ändern sich

Alfred Degl will nicht den "Rausschmeißer" spielen.
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  • Alfred Degl will nicht den "Rausschmeißer" spielen.
  • hochgeladen von Maria Ecker

So unterschiedlich wie die Gastronomiebetriebe, sind auch die Reaktionen auf das Rauchverbot.

BAD VÖSLAU (mec). Am 1. November tritt österreichweit das neue Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Dann wird sich vieles ändern. Die einen setzen auf pragmatische Lösungen, andere hoffen noch auf Ausnahmeregelungen.

Eine Party und Platz für Raucher

Eine gut durchdachte Lösung hat Evi Dietl, die in Bad Vöslau das Radlertreff betreibt, gefunden. Vorm Radlertreff steht den Rauchern künftig ein Zelt zur Verfügung, das nicht nur beleuchtet, sondern auch mittels Infrarotstrahler beheizt ist. Die Heizung wird über einen Zeitschalter aktiviert und schaltet sich nach einer Zigarettenlänge, etwa sechs Minuten, wieder aus. Das spart zusätzlich Energie. Eine "Raucherabschlussparty" mit Snacks und Punsch im neuen Zelt soll zusätzlich bei verstimmten Gästen die Laune heben.

Nach 50 Jahren ausgeraucht

Alfred Degl betreibt seit 1969 "Freddy's Oase" in Bad Vöslau. Seitdem wurde hier auch geraucht. Was den 83-jährigen Wirt an der Gesetzesänderung besonders ärgert, ist die Tatsache, dass allein der Lokalbesitzer für die Einhaltung des Verbots verantwortlich gemacht wird, der Gast hingegen keine Geldstrafe zu erwarten hat.

Anmerkung: auch dem Gast droht eine Geldstrafe, die allerdings deutlich geringer ist.

Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 oder 13 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.)

"Verlieren Existenzgrundlage"

Can Bozkurt und sein Partner betreiben seit einem Jahr den "Room Forty" auf der Wiener Neustädter Straße. Sie trifft es besonders hart. So wie hunderten anderen Shisha-Bar-Betreibern in Österreich nimmt ihnen das Verbot die Existenzgrundlage. 250.000 Euro stecken in dem Lokal. Allein die Lüftungsanlage hat 40.000 Euro gekostet. Bis zuletzt hofft der junge Familienvater auf eine Ausnahmeregelung. "Es kommen sogar Leute aus Wien oder aus dem Burgenland zu uns. Hier fühlt sich jeder wohl. Das ist auch Integration", so der 28-Jährige.

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