Nachbarschaft
Wenn der Rasenmäher zum unüberwindlichen Ärgernis wird

Rasenmähen als Ärgernis. | Foto: Weber/RMA
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Gemütlich im eigenen Garten in der Hängematte liegen, bei den milden Frühlingstemperaturen ist dies schon wieder möglich. Was aber, wenn aus der Idylle ein lärmender Alptraum wird?

BEZIRK BADEN. Durch Rasenmähen und andere laute Gartenarbeit kann das Idyll eines Gartens für die Nachbarn zum Alptraum werden. Die Regeln, wann man mähen darf, sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Es empfiehlt sich also, diese vor dem Mähen zu kontrollieren.

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Nachbarschaftsstreit und Ruhestörer

Empfehlenswert ist es auf jeden Fall zu den normalen Ruhezeiten nicht absichtlich den Mäher anzuwerfen oder mit einem Laubbläser durch den Garten zu jagen. Aber wenn man mit dem Nachbarn kein gutes Verhältnis hat, kann der auch zum Ruhestörer werden.
"Nach einem privaten Rechtsstreit hat unser Nachbar das oft absichtlich gemacht und laute und lärmende Tätigkeiten immer prinzipiell auf Samstag am Nachmittag oder sogar Sonntag verschoben" weiß Anna Müller (Name v. d. Red. geändert) zu berichten. Mehrere Gespräche waren hier notwendig, um den Konflikt schließlich beizulegen. "Wäre er uneinsichtig geblieben, wäre eine Anzeige bei der Polizei die letzte Konsequenz gewesen."

Klärung im Gespräch

So wie Eva und ihr Nachbar ihren Konflikt mit Gesprächen beilegen konnten, ist das für viele Menschen der beste Weg.
Chefinspektor Günther Skrianz von der Polizei hat für MeinBezirk und die BezirksBlätter extra bei den Polizeidienststellen Baden, Traiskirchen, Alland, Berndorf, Ebreichsdorf nachgefragt: "Wie erwartet kommt es zu diesem Thema nahezu zu keinen Anzeigen."  

Wer auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht nimmt, wird keine Probleme haben. | Foto: Weber/RMA
  • Wer auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht nimmt, wird keine Probleme haben.
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Ebreichsdorf Bürgermeister Wolfgang Kocevar bestätigt ebenfalls: "Grundsätzlich halten sich Beschwerden von zu lauten Tätigkeiten, wie Baulärm, Rasenmähen am Wochenende und um die Mittagszeit, Gott sei Dank in Grenzen. Natürlich kommt es immer wieder einmal vor. Aber ich appelliere einfach an den Hausverstand und gegenseitige Rücksichtnahme bzw. wenn man mal nicht anders kann, die Nachbarn vorher zu informieren und aufeinander zuzugehen. Das Gespräch miteinander ist die Basis für eine gut funktionierende Nachbarschaft und wenn die in Ordnung ist, dann klappt es in der Regel auch mit dem gegenseitigen Verständnis bei Arbeiten im Garten."

Gemeinden können Verordnungen erlassen

Hier eine Liste der Gemeinden im Bezirk Baden mit ihren unterschiedlichen Verordnungen und Empfehlungen. 

  • Alland: Verordnung: Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege ( z.B. Benzinrasenmäher)ist erlaubt von Montag bis Freitag 7 bis 20 Uhr und Samstag 7 bis 16 Uhr
  • Altenmarkt an der Triesting: keine Vorgaben
  • Bad Vöslau: Verordnung: Betrieb von Maschinen, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind und der Gartenpflege dienen (z.B. Benzinrasenmäher)
    sowie jede Art von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen, gilt nicht für: landwirtschaftliche Maschinen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten und notwendige Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen auf öffentlichen und stadteigenen Flächen. Verboten ist Montag bis Freitag, 12 bis 14 Uhr und 20 bis 7 Uhr sowie am Samstag Nachmittag und Sonn- und Feiertag ganztägig.
  • Baden: Verordnung: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmäher, Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl., gilt nicht für: landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten nicht. Verboten: Montag bis Freitag von 20 bis 7 Uhr und 13 bis 15 Uhr, sowie Samstag ab 13 Uhr und Sonn- und Feiertag ganztägig. Betrieb von Elektrorasenmähern: gilt nicht für: landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten nicht. Verboten: werktags (Montag bis Samstag)20 bis 7 Uhr und 13 bis 15 Uhr sowie Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Berndorf: Verordnung: Benützen von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. Rasenmähern, Kettensägen, Motorspritzpumpen, Kreissägen und dergleichen in bewohnten Gebieten. Verboten: Montag bis Freitag 21 bis 6 Uhr und Samstag ab 18 Uhr, Sonn- und Feiertag
    ganztägig
  • Blumau-Neurißhof: Verordnung: Verwendung von Vertikutierern und Rasenmähern, die von Elektro- und Verbrennungsmotoren angetrieben werden; Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege; Verwendung von kraftstoffbetriebene Stromaggregate und Pumpen; Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit. Gilt nicht für: unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Verboten: Montag bis Freitag 22 bis 6 Uhr und Samstag ab 19 Uhr sowie Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Ebreichsdorf: keine Vorgaben
  • Enzesfeld-Lindabrunn: Verordnung: Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege, lärmverursachende Bautätigkeit sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen. Gilt nicht für: Unerläßliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Zudem kann der Bürgermeister im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung dritter hiervon zu erwarten ist. Verboten: täglich 22 bis 6 Uhr und Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Furth an der Triesting: Empfehlung (an private Haushalte): Rasenmähen. Zu unterlassen: werktags (Montag bis Samstag) über Mittag und ab ca. 20 Uhr, Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Günselsdorf: Verordnung: Betrieb von elektrisch- bzw. treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege. Ausgenommen: u.a. für Sportstätten der örtlichen Sportvereine, hinsichtlich der mit der üblichen Benützung typischerweise verbundenen Geräuschentwicklung. Verboten: Montag bis Freitag von 20 bis 7 Uhr und Samstag ab 17 Uhr sowie Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Heiligenkreuz: Verordnung: Verwendung von Rasenmähern. Verboten: Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Hernstein: keine Verordnung
  • Hirtenberg: In der Gemeinde Hirtenberg ist keine eigene Lärmschutzverordnung in Kraft. Hier gelten nur die gesetzlich verordneten Ruhezeiten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh. 
  • Klausen-Leopoldsdorf: Verordnung: Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet: Verboten: Samstag ab 17 Uhr und Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Kottingbrunn: In der Gemeinde Kottingbrunn gibt es keine spezielle Verordnung zur Einhaltung der Ruhezeiten. 
  • Leobersdorf: Verordnung: Benützung von geräuschvollen Maschinen wie z.B. von Rasenmähern und Kettensägen, Motorspritzpumpen, Kreissägen und dergleichen, in bewohnten Gebieten. Verboten: Montag bis Freitag ab 21 Uhr und Samstag ab 18 Uhr sowie Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Mitterndorf an der Fischa: Verordnung: Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen und Geräten mit einem Dauerschallpegel über 50 dB(A), lärmverursachende Bautätigkeit, gilt nicht für Bautätigkeiten im Falle einer dringend erforderlichen Gebrechensbehebung oder im Katastropheneinsatz. Verboten: werktags (Montag bis Samstag) 20 bis 7 Uhr und Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Oberwaltersdorf: Verordnung: Inbetriebnahme im Bau-, Wohn- und Sondergebiet der Marktgemeinde Oberwaltersdorf von lärmenden Maschinen, sowohl mit Verbrennungsmotoren als auch mit Elektromotoren wie z.B. Rasenmäher, Motorspritzen, Kreissägen oder Maschinen gleicher Lärmintensität; weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen. Gilt nicht für: Lärmquellen, die ihre Ursachen in Anlagen und Tätigkeiten besitzen, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen. Verboten: werktags (Montag bis Samstag), 20 bis 7 Uhr und 12 bis 14 Uhr. Erlaubt: Sonn- und Feiertag 10 bis 12 Uhr.
  • Pfaffstätten: Verordnung: Lärmverursachende Gartenarbeiten (das sind alle im Garten oder in Grünanlagen anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Rasenkehrmaschinen, Heckenscheren, Spritzgeräten, Baumsägen mit Verbrennungsmotoren etc.). Erlaubt: Montag bis Freitag 7 bis 12 Uhr, 14 bis 19 Uhr und Samstag 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr. Verboten: Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Pottendorf: keine Vorgaben
  • Pottenstein: Verordnung: Rasenmähen mit benzin- und strombetriebenen Motorrasenmähern, zusätzlich: Holzschneiden mit Kreis- und Kettensägen, Arbeiten mit Schleif- und Trennmaschinen im Freien. Verboten: Samstag ab 18 Uhr, Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Reisenberg: Verordnung: Mit Lärm verbundene Tätigkeiten wie Rasenmähen im Ortsteil "EHZ". Erlaubt: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, 15 bis 20 Uhr und Samstag 8 bis 12 Uhr, 15 bis 18 Uhr sowie Sonn- und Feiertag 9 bis 12 Uhr
  • Sooß: keine Vorgaben
  • Teesdorf: Verordnung: Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht). Verboten: Samstag ab 15 Uhr und Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Traiskirchen: Verordnung: Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit. Erlaubt: werktags (Montag bis Samstag) 6 bis 22 Uhr, Verboten: Sonn- und Feiertag ganztägig
  • Trumau: keine Angaben

MeinBezirk übernimmt keine Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Verordnungen. Quelle: Gemeinden und https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_und_wohnen/rasenmaehen_und_ruhezeiten/4.html

Nachbarschaftsstreit wegen Rasenmähen vermeiden | Foto: Weber/RMA
  • Nachbarschaftsstreit wegen Rasenmähen vermeiden
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