Für Tiere tödliche Seuche
Ausbruch der Vogelgrippe im Bezirk Braunau
Im Bezirk Braunau wurde die hochpathogene Form der Geflügelinfluenza bestätigt.
BEZIRK BRAUNAU. Bei einer privaten Geflügelhaltung im Bezirk Braunau nahe der Landesgrenze zu Salzburg wurde die hochpathogene Form der Geflügelinfluenza bestätigt. Der betroffene Betrieb hält 3 Gänse, 11 Enten und 20 Hühner. Zudem werden auch Pfaue, Esel, Ponys und Schafe am Hof gehalten. Ein Teil des Geflügelbestandes ist bereits verendet. Für das noch vorhandenen Geflügel wird von der Bezirkshauptmannschaft die schmerzfreie Tötung angeordnet.
Die Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die bei ihrem Auftreten eine schwerwiegende Erkrankung bei einer Vielzahl von Vögeln hervorruft und in der Folge zum Tod derselben führt. Dies gilt es sowohl aus Sicht des Tierschutzes als auch aus ökonomischen Gründen hintanzuhalten. Dieses Influenzavirus ist für den Menschen aber nicht krankheitserregend.
„Die Geflügelpest stellt für den Menschen keine Gefahr dar und wird auch nicht über Lebensmittel übertragen.“
, betont Landesveterinärdirektor Thomas Hain.
Schutz- und Überwachungszone
Rund um die betroffene Haltung wird für mindestens 21 Tage eine Schutz- und eine Überwachungszone im Radius von drei Kilometern (siehe Foto) eingerichtet. Dadurch soll ein potentielles Vorkommen auch in anderen Haltungen rasch erkannt und eine potentielle Übertragung verhindert werden. Innerhalb der Schutzzone werden alle Geflügelhaltungen amtstierärztlich kontrolliert.
In der Schutz- und Überwachungszone gelten für die Tierhalter von Geflügel folgende Auflagen:
- Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
- Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B.: in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt.
- Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
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