Umgang mit Feuerwerkskörpern
Um das neue Jahr zu begrüßen, werden zu Silvester Feuerwerke gezündet.
BEZIRK (ach). Die einen können es kaum erwarten, den anderen graust es schon jetzt: die Rede ist von Feuerwerken, die am 31. Dezember den Nachthimmel erhellen.
Das Zünden von Feuerwerkskörpern ist nur unter Beachtung der jeweiligen Verwendungsverbote gestattet, im Pyrotechnikgesetz ist auch die Altersbeschränkung klar geregelt: Jugendliche ab 12 Jahren dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 verwenden. Der Besitz und die Verwendung der Kategorie F2 ist Privatpersonen ab 16 Jahren erlaubt. „Ein vorhandenes CE-Kennzeichen besagt, dass das Produkt den einschlägigen Sicherheitsanforderungen entspricht“, weiß Josef Burgstaller von der Sicherheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Braunau. Im Orgebiet dürfen allerdings keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 verwendet werden, außer der Bürgermeister hat eine Ausnahmeregelung mit Verordnung getroffen. Auch innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen gilt das Verbot so wie auch bei Kirchen, Krankenhäusern, Alters-, Tierheimen und Tankstellen. Bei Zuwiderhandlungen drohen Verwaltungsstrafen bis zu 3.600 Euro, bei Verwendung bei Sportveranstaltungen bis zu 4.360 Euro, für Hersteller, Händler und Importeuere kann die Strafe bis zu 10.000 Euro betragen. „Im Falle einer rechtswidrigen Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen an Kinder können auch die Eltern verwaltungsstrafrechtlich belangt werden. Ob eine Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, ist ausschließlich von den Strafgerichten zu beurteilen“, erklärt Josef Burgstaller.
Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 dürfen nur von Pyrotechnikern und mit behördlicher Bewilligung verwendet werden. Blitzknallsätze (Schweizerkracher) sind seit Juli des Vorjahres verboten, Altbestände dürfen noch verwendet werden, jedoch nicht mehr überlassen werden.
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