Bruck an der Leitha: Dringlichkeitsantrag gegen Registrierkassenpflicht
BRUCK AN DER LEITHA. Der Brucker Gemeinderat beschließt durch einen Dringlichkeitsantrag eine Resolution gegen die Registrierkassenpflicht. Diese wird mit 1. Januar 2016 in Kraft treten. "Fest steht, dass durch die Registrierkassenpflicht alle Betroffenen nicht nur finanziell stark belastet werden, sondern es auch zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Mehraufwand kommen wird, der im ehrenamtlichen Bereich praktisch nicht bewältigbar ist", konstatiert Finanz- und Wirtschaftsstadtrat Josef Newertal von der SPÖ.
Aufforderung an die Bundesregierung
Die Bundesregierung werde daher aufgefordert, dass
• die derzeit vorliegenden Regelungen betreffend Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung solange ausgesetzt werden, bis neue Lösungen gefunden werden, die sicherstellen, dass Vereine sowie KMUs (Kleine und mittlere Unternehmen) keinen ungebührlichen finanziellen und bürokratischen Belastungen ausgesetzt werden,
• bei der im Rahmen der Steuerreform vorgesehenen Registrierkassenpflicht die Umsatzfreigrenze von 15.000 auf 30.000 Euro, sowie die ausschlaggebende Grenze für Barumsätze von 7.500 auf 15.000 Euro erhöht werden und
• die Drei-Tages-Regelung für Festveranstaltungen im Bereich des Körperschaftssteuerrechts und der Gewerbeordnung sowie die 48-Stunden-Frist bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch eine einheitliche, rechtssichere und rechtsgleiche Befreiung im Ausmaß von 5 Kalendertagen für Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts ersetzt wird.
Der Dringlichkeitsantrag im Wortlaut
Betreff: Registrierkassenpflicht
Ich ersuche um Aufnahme des Tagesordnungspunktes "Schutz der Vereine und KMUs vor unzumutbaren Belastungen durch die Registrierkassenpflicht" in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung vom 16.12.2015 und begründe dies wie folgt:
Im Zuge der aktuellen Steuerreform wurde als Mittel zur Gegenfinanzierung die sogenannte Registrierkassenpflicht eingeführt. Sinn und Zweck dieser Verpflichtung soll es sein, gemeinsame verbindliche Standards in der Abrechnung festzulegen und möglichen Missbrauch zu vermeiden.
Es sollen ab 1. Januar 2016 für Betriebe neue Aufzeichnungspflichten für alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung gelten. Somit haben Betriebe (Gewerbe, selbständige Tätigkeit und Land- und Forstwirtschaft) zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn der Jahresumsatz je Betrieb 15.000 Euro und die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten.
Vom Begriff "Barumsätze“ sind auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, mittels Barschecks oder auch das Ausgeben von Gutscheinen und Bons umfasst. Sind die Voraussetzungen für die Registrierkassenpflicht gegeben, muss der Unternehmer ab 1. Januar 2016 eine elektronische Registrierkasse in Verwendung haben, die der Kassenrichtlinie entspricht. Darüber hinaus müssen alle Kassensysteme ab 1. Januar 2017 zusätzlich über einen Manipulationsschutz sowie eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen, welche der neuen Registrierkassensicherheitsverordnung entspricht.
Neben der Registrierkassenpflicht wurde die sogenannte Belegerteilungspflicht geschaffen. Unternehmer haben ab 1. Januar 2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Die Belegerteilungspflicht gilt bereits ab dem ersten Barumsatz für jeden Unternehmer, unabhängig davon, ob der Unternehmer von der Registrierkassenpflicht umfasst ist
oder nicht.
Als Unterstützung zur Finanzierung der vorgeschriebenen Systeme ist eine Prämie in der Höhe von 200 Euro pro Kassensystem vorgesehen. Die Anschaffungskosten können sofort im Jahr des Aufwandes in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Anschaffung von technisch geeigneten Registrierkassen wesentlich höhere finanzielle Belastungen für die Unternehmer mit sich bringen wird. Die Nichtbefolgung der Registrierkassenpflicht wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet und es besteht diesfalls außerdem die Gefahr, dass die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlage höher schätzt, was zu einer höheren Abgabenverpflichtung führen würde.
Auch das gesamte aktive Vereinswesen als eine der zentralen Säulen der österreichischen Gesellschaft und wichtiger Bestandteil der österreichischen Identität wird durch die genannte Neuregelung massiv belastet, ja sogar in seiner Existenz gefährdet. Von ehrenamtlichen Helfern betreute Vereinskantinen ab 15.000 Euro Jahresumsatz sollen genauso von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht erfasst werden wie Vereinsveranstaltungen, die einen Zeitraum von 48 Stunden im Jahr – also im Zweifel zwei Kalendertage – übersteigen. Damit wird nicht nur den Vereinen ihre ehrenamtliche Arbeit zum Wohle der Gemeinschaft erschwert, sondern es werden auch neue Angriffsflächen für die willkürliche Anzeigeflut gegen gemeinnützige Vereine geschaffen und damit letztendlich das Vereinsleben abgewürgt.
Fest steht, dass durch die Registrierkassenpflicht alle Betroffenen nicht nur finanziell stark belastet werden, sondern es auch zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Mehraufwand kommen wird, der im ehrenamtlichen Bereich praktisch nicht bewältigbar ist.
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, dass
• die derzeit vorliegenden Regelungen betreffend Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung solange ausgesetzt werden, bis neue Lösungen gefunden werden, die sicherstellen, dass Vereine sowie KMUs keinen ungebührlichen finanziellen und bürokratischen Belastungen ausgesetzt werden,
• bei der im Rahmen der Steuerreform vorgesehenen Registrierkassenpflicht die Umsatzfreigrenze von 15.000 auf 30.000 Euro sowie die ausschlaggebende Grenze für Barumsätze von 7.500 auf 15.000 Euro erhöht werden und
• die Drei-Tages-Regelung für Festveranstaltungen im Bereich des Körperschaftssteuerrechts und der Gewerbeordnung sowie die 48-Stunden-Frist bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch eine einheitliche, rechtssichere und rechtsgleiche Befreiung im Ausmaß von 5 Kalendertagen für Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts ersetzt wird.
Josef Newertal, Stadtrat für Wirtschaft & Finanzen, Bruck an der Leitha
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