Die wichtigsten Lockdown-Regeln
Von der Ausgangssperre bis zur Maskenpflicht

Betriebsstätten der Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Sportstätten dürfen ab 22. November nicht mehr betreten werden. | Foto: BB
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  • Betriebsstätten der Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Sportstätten dürfen ab 22. November nicht mehr betreten werden.
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Ab Montag, 22. November 2021 titt ein bundesweiter Lockdown in Kraft, der für maximal 20 Tage gelten soll. Nach 10 Tagen erfolgt eine Evaluierung der Maßnahmen. Spätestens am 13. Dezember 2021 sollen die Maßnahmen automatisch beendet werden.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Ausgangssperre

Die „Ausgangssperre“ gilt den ganzen Tag (0-24 Uhr). Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist für alle Personen (geimpft/genesen und ungeimpft) grundsätzlich nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig:

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen)
  • für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
  • zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.)
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
  • zur Teilnahme an Wahlen
  • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von bestimmten ausgenommen Betriebsstätten (z.B. Lebensmittelhandel)
  • zur Teilnahme an bestimmten erlaubten Zusammenkünften

Betretungsverbote für Betriebsstätten

  • Betriebsstätten der Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Sportstätten dürfen grundsätzlich nicht mehr betreten werden (bis auf wenige Ausnahmen).
  • Handelsbetriebe dürfen ebenfalls nicht mehr betreten werden, bis auf wenige Ausnahmen, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.
  • Weiterhin geöffnet bleiben daher insbesondere: Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, Kfz-Werkstätten etc.
Auch Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. | Foto: BRS
  • Auch Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt.
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Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht

  • In allen geschlossenen Räumen gilt wieder eine FFP2-Maskenpflicht.

Veranstaltungen

  • Auch die Teilnahme an Zusammenkünften bzw. Veranstaltungen ist grundsätzlich untersagt (bis auf wenige Ausnahmen wie z.B. Begräbnisse).

Arbeitsorte

  • Die 3G-Regelung am Arbeitsort bleibt bestehen. Für Arbeitnehmer gilt eine Home-Office-Empfehlung. Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber Einvernehmen finden.
  • Am Arbeitsplatz gilt in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht. Dies gilt nicht, wenn es keinen physischen Kontakt zu anderen Personen gibt oder das Infektionsrisiko durch sonstige Schutzvorrichtungen minimiert werden kann.
Spätestens am 1. Februar 2022 soll eine allgemeine bundesweite Impfpflicht gelten. | Foto: Pexels
  • Spätestens am 1. Februar 2022 soll eine allgemeine bundesweite Impfpflicht gelten.
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Impfoffensive und Impfpflicht

  • Spätestens am 1. Februar 2022 soll eine allgemeine bundesweite Impfpflicht gelten. Diesbezüglich wird so bald wie möglich ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet werden.
  • Bei Vektor-Impfstoffen wird der dritte Stich (Booster-Impfung) ab dem 4. Monat empfohlen, bei mRNA-Impfstoffen ist der dritte Stich ab dem 4. Monat möglich.

Schulen

  • Schulen und Kindergärten bleiben grundsätzlich geöffnet. Für all jene, die es benötigen gibt es weiterhin einen Präsenzunterricht. Appell der Bundesregierung und Landeshauptleute die Schülerinnen und Schüler zu Hause zu betreuen, sofern dies möglich ist.

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