Ab 1. Jänner 2026
AMS Burgenland informiert über neue Zuverdienstregelung
- Mit Jahresbeginn ändern sich die Regelungen zum geringfügigen Zuverdienst. Was das konkret bedeutet und welche Ausnahmefälle es gibt, erklärt das AMS Burgenland.
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Mit Jahresbeginn ändern sich die Regelungen zum geringfügigen Zuverdienst. Was das konkret bedeutet und welche Ausnahmefälle es gibt, erklärt das AMS Burgenland.
BURGENLAND. Der Beschluss im Parlament fiel im Juni 2025, ab 1. Jänner 2026 gilt das neue Gesetz: Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf sich nicht mehr mit einer geringfügigen Beschäftigung sein monatliches Einkommen aufbessern. Der Zuverdienst ist nur noch in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt. Wer nicht zu den betroffenen Personengruppen zählt, muss bis spätestens 31. Jänner die geringfügige Tätigkeit aufgeben.
Bisher war der geringfügige Zuverdienst problemlos möglich. "Im Burgenland zählten wir im Vorjahr 664 Personen, die zusätzlich zum AMS-Leistungsbezug geringfügig beschäftigt waren. Das waren 8,1 Prozent der arbeitslosen Personen", erklärt Helene Sengstbratl, Landesgeschäftsführerin des AMS Burgenland.
- "Im Burgenland zählten wir im Vorjahr 664 Personen, die zusätzlich zum AMS-Leistungsbezug geringfügig beschäftigt waren. Das waren 8,1 Prozent der arbeitslosen Personen", erklärt Helene Sengstbratl, Landesgeschäftsführerin des AMS Burgenland.
- Foto: Andi Bruckner/AMS Burgenland
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Vier Personengruppen ausgenommen
Ausnahmen gibt es für vier Personengruppen. Langzeitarbeitslose Personen, die über 50 Jahre alt sind oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen weiterhin geringfügig arbeiten, es besteht keine zeitliche Begrenzung. Langzeitarbeitslose Personen dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten, ebenso Menschen, die wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen haben. Wer vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
Zudem besteht eine Übergangsfrist für Menschen, die aktuell geringfügig beschäftigt sind. Langzeitarbeitslose müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu bekommen. Ausgenommen sind Personen über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent. Dasselbe gilt für Personen, die geringfügig beschäftigt sind und davor mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben.
Auch Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die neuen Regelungen beachten: Mit Ende der Übergangsfrist müssen die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, sofern keine Aufnahme erfüllt ist, gelöst sein.
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